Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und österreichische Staatsangehörige. Sie waren zuvor rumänische Staatsangehörige. Sie schlossen als Wahleltern am 26. August 2004 mit dem Drittantragsteller, ihrem am 9. April 1983 geborenen Neffen, einem rumänischen Staatsangehörigen, einen Adoptionsvertrag, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie zwar selbst Töchter, aber immer schon einen Sohn gewünscht hätten. Der Neffe sei in der Familie der Antragsteller aufgewachsen und besuche die Antragsteller regelmäßig während der für Touristen erlaubten Aufenthaltsdauer in Österreich. Mit ihrem am 24. Dezember 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragen die vertragsschließenden Parteien die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt.
Das Erstgericht wies den Antrag schon aufgrund des Antragsvorbringens ab. Materiell seien die Adoptionsvoraussetzungen nach dem Recht des Wahlkindes zu beurteilen. Nach Art 2 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung zur Regelung der Adoption könne ein Kind nach dem rumänischen Recht bis zum Erwerb der vollen Geschäftsfähigkeit adoptiert werden. Wer die volle Geschäftsfähigkeit erworben habe, könne nur von der Person oder der Familie adoptiert werden, die ihn erzogen habe. Hier sei das Wahlkind 21 Jahre alt. Die Wahleltern befänden sich seit 13 Jahren in Österreich. Sie hätten Rumänien verlassen, als das Wahlkind neun Jahre alt gewesen sei. Erst in den letzten beiden Jahren habe es regelmäßige Besuche des Wahlkindes in Österreich gegeben. Bei diesem Sachverhalt könne nicht davon gesprochen werden, dass die Wahleltern das Wahlkind erzogen hätten. Dieses habe seine gesamte Kindheit und Jugend in Rumänien verbracht, und zwar überwiegend bei seinen leiblichen Eltern, von denen es erzogen worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Da das Verfahren nach dem 30. Juni 2004 anhängig gemacht worden sei, seien die neuen Bestimmungen des § 180a Abs 1 ABGB und des § 26 Abs 1 IPRG aufgrund des FamErbRÄG 2004 anzuwenden. Gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG seien die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Nach den Gesetzesmaterialien sei die Adoption einer eigenberechtigten Person nicht zulässig, wenn deren Personalstatut die Adoption entweder generell oder nur eingeschränkt zulasse. Auf den vorliegenden Fall sei noch nicht das rumänische Gesetz Nr. 273 vom 21. Juni 2004 zur rechtlichen Regelung der Adoption anzuwenden, sondern Art 2 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung zur Regelung der Adoption. Danach könne eine erwachsene Person nur von der Person oder Familie adoptiert werden, die sie erzogen habe. Dies sei nach dem Vorbringen im Rekurs nur in der Zeit von 1983 bis 1991 der Fall gewesen sei. Nach § 180a Abs 1 zweiter Satz ABGB sei nunmehr die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn nachgewiesen werde, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliege, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder in einer anderen vergleichbaren engen Gemeinschaft Beistand geleistet hätten. Nach den Gesetzesmaterialien solle die Erwachsenenadoption die Ausnahme sein. Der Gesetzgeber habe sich bei seiner Regelung am schweizerischen Adoptionsrecht orientiert. Nach Art 266 des schweizerischen Zivilgesetzbuches dürfe ein Erwachsener nur adoptiert werden, wenn wichtige Gründe vorlägen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe. Im Allgemeinen manifestiere sich ein enges Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern daran, dass das Wahlkind wie ein leibliches Kind die im vorgerückten Alter stehenden Wahleltern pflege. In Betracht komme umgekehrt auch eine längere Pflege eines behinderten Wahlkindes durch die Wahleltern. Ein bloß einigermaßen regelmäßiger persönlicher Kontakt sei jedenfalls nicht ausreichend. Es müsse eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen. Neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft könne dies durch ein Pflege- und Betreuungsverhältnis geschehen. Nach dem als Orientierungshilfe heranzuziehenden Art 266 ZGB müssten die Adoptiveltern während der Unmündigkeit des Wahlkindes dieses wenigstens fünf Jahre lang gepflegt und erzogen haben. Unterbrechungen dürften die enge Gemeinschaft zwischen Wahleltern und Kind nicht in Frage stellen. Zu § 180a Abs 1 ABGB habe der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Einschränkung bei der Erwachsenenadoption führen werden. Es müsse die erforderliche enge Gemeinschaft zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden über einen längeren Zeitraum von etwa fünf Jahren vorliegen. Nach Ansicht des Rekursgerichts reiche die hier behauptete achtjährige Hausgemeinschaft bis zum Jahr 1991 zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind nicht aus. Auch die seit dem Jahr 2002 unter intensiver Ausnutzung der zulässigen Touristenvisa erfolgten Besuchskontakte hätten eine persönliche Nahebeziehung, die einer häuslichen Gemeinschaft gleichgestellt werden könnte, nicht herstellen können. Selbst bei Richtigkeit des Vorbringens der Antragsteller könne die beantragte Adoption nicht bewilligt werden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, wie eine jahrelange Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind zu beurteilen sei, wenn diese Hausgemeinschaft jahrelang unterbrochen worden sei, oberstgerichtliche Rsp fehle.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Antragsteller erkennbar die Abänderung dahin, dass die Annahme an Kindes statt bewilligt werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu den Voraussetzungen der Erwachsenenadoption eines rumänischen Staatsangehörigen sowie zu den Rechtsfolgen einer längeren Unterbrechung der im § 180a Abs 1 ABGB angesprochenen engen Gemeinschaft zwischen Wahlkind und Wahleltern eine oberstgerichtliche Rsp noch nicht vorliegt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Entscheidungsgrundlage ist der von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren sowie der in ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz vorgetragene Sachverhalt. Danach hat zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind über acht Jahre bis zum Jahr 1991 eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Bis zum Jahr 2002 hat das Wahlkind bei seinen leiblichen Eltern gewohnt. Erst im Jahr 2002 wurden wieder regelmäßige Besuchskontakte aufgenommen. Dieser Sachverhalt ist nach der durch das FamErbRÄG 2004 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Nach dessen Art IV § 2 Abs 2 erster Satz sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig gemacht wurde. Mit der Neufassung des § 26 IPRG wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Praxis bei Erwachsenenadoptionen entgegenwirken, die vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebt wurden. Nunmehr ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Gemäß § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt kumulativ nach dem Personalstatut der Wahleltern und demjenigen des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Heimatrecht des Wahlkindes unzulässige Erwachsenenadoptionen können - auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sein sollten - nicht mehr bewilligt werden (Verschraegen in Rummel³ ABGB § 26 IPRG Rz 3 f unter Hinweis auf die EBzRV). Der hier zu beurteilende Antrag wurde nach dem 30. Juni 2004 gestellt, sodass die Adoptionsvoraussetzungen nach der geltenden neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
2. Zum Abweisungsgrund aufgrund der rumänischen Adoptionsbestimmungen:
Nach der rumänischen Rechtslage aufgrund der hier anzuwendenden Bestimmungen der vom Rekursgericht richtig zitierten Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 25/1997 zur rechtlichen Regelung der Adoption (Amtsblatt Rumäniens Teil I, Nr. 120 vom 12. Juni 1997) konnte ein erwachsenes Wahlkind nach Erwerb der vollen Geschäftsfähigkeit nur adoptiert werden, wenn es vom Annehmenden (den Annehmenden) erzogen wurde. Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene, hier auf Grund seiner Übergangsbestimmung im Art 72 Abs 1 noch nicht anzuwendende Gesetz Nr. 273 vom 21. Juni 2004 zur rechtlichen Regelung der Adoption sieht im Kap. II Art 5 Abs 3 als sachliche Voraussetzung der Adoption eines Volljährigen ebenfalls vor, dass das Wahlkind während seiner Minderjährigkeit vom Adoptierenden oder von der adoptierenden Familie aufgezogen wurde. Schon aus dem Wortlaut beider Regelungen ist erschließbar, dass die Erziehung bzw. das Aufziehen während eines länger dauernden Zeitraums erfolgt sein muss, damit die auch nach rumänischem Recht zu unterstellende Voraussetzung einer engen Beziehung zwischen Wahlkind und Wahleltern erfüllt ist, wie sie unter leiblichen Verwandten gegeben ist. Dass dieses Erfordernis im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, wenn das Wahlkind nach dem 9. Lebensjahr wieder im Haushalt seiner leiblichen Eltern wohnt und dort erzogen wird, liegt geradezu auf der Hand. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit dem Jahr 2002 wiederum regelmäßige Kontakte zwischen Wahleltern und Wahlkind stattgefunden haben.
3. Auf die enge Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind kommt es hier aber auch im Zusammenhang mit den in § 180a ABGB normierten Voraussetzungen an, die für die Bewilligung der Adoption eines erwachsenen Wahlkindes vorliegen müssen:
Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 18/05s = EvBl 2005/157 bereits ausführlich Stellung genommen und dabei die Gesetzesmaterialien (EBzRV) zitiert:
Nach § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF ist nunmehr die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Die EBzRV führen dazu ua aus:
„Im Verhältnis zur Minderjährigenadoption sollte .... der
Erwachsenenadoption nach heutiger gesellschaftlicher Auffassung eher
Ausnahmecharakter zukommen. .... Ist das Wahlkind ....
eigenberechtigt, so soll eine Adoption künftig nur unter erschwerten
Voraussetzungen zulässig sein. Es muss bereits ein enges
Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. .... Diese Umstände werden
beispielsweise aufgezählt. Ein gewichtiges Indiz für ein solches enges Eltern-Kind-Verhältnis ist vielfach der Umstand, dass das Wahlkind in einem vor der Bewilligung der Adoption gelegenen Zeitraum länger mit den Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Entwurf orientiert sich in dieser Beziehung am schweizerischen Adoptionsrecht. Nach Art. 266 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs darf ein Erwachsener nur adoptiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. Diese seit dem Jahr 1912 geltende Regelung kann freilich im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht in ihrer vollen Stringenz in unser Recht übernommen werden. Denn die Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern ist heute kaum mehr typisch für das Eltern-Kind-Verhältnis. Im Allgemeinen manifestiert sich ein enges Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern in anderer Weise. Zu denken ist etwa daran, dass das Wahlkind wie ein leibliches Kind während längerer Zeit die im vorgerückten Alter stehenden Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) gepflegt hat. In Betracht kommt umgekehrt auch die längere Pflege eines behinderten Wahlkindes durch die Wahleltern. Ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen entsprechen, wird hingegen nicht ausreichend sein. Es muss vielmehr eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen, die eine Seite auf die andere angewiesen sein lässt. Als Beispiele eines Hinweises auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis führt daher der Entwurf neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft auch ein zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bestehendes Pflege- und Betreuungsverhältnis an. Die Aufzählung ist demonstrativ, zu denken ist etwa auch an ein Wahlkind, das den landwirtschaftlichen Betrieb der Annehmenden im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand betreut hat. Auch in der Kombination solcher Umstände kann sich das enge Verhältnis zwischen Annehmenden und Angenommenen manifestieren. So kann es etwa sein, dass ein Pflege- und Betreuungsverhältnis und eine für gewisse Zeit bestehende Hausgemeinschaft, jeweils für sich genommen, noch kein enges Eltern-Kind-Verhältnis indizieren, sich hingegen aus einem Zusammentreffen beider Umstände sehr wohl ein sicherer Schluss auf ein solches enges Verhältnis ergibt."
Der 5. Senat führte in der Folge aus, dass der in den EBzRV als Orientierungshilfe angesprochene Art 266 ZGB die Adoption einer erwachsenen Person ermögliche, wenn das Wahlkind während der Unmündigkeit von den Adoptiveltern wenigstens fünf Jahren lang gepflegt und erzogen worden sei oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahre mit dem Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe. Diese fünfjährige Hausgemeinschaft dürfe nach dem Verständnis dieser Bestimmung nicht unterbrochen worden sein, wenn dadurch die Gemeinschaft in Frage gestellt werde. Wenn die Hausgemeinschaft nicht volle fünf Jahre bestanden habe, müssten besondere Gründe vorliegen, um von einer engen Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind ausgehen zu dürfen, etwa bei wesentlichen Beiträgen zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Wahlkindes, sodass in Kombination mit einer eine gewisse Zeit bestehenden Hausgemeinschaft ein enges Verhältnis indiziert sei, das über das Durchschnittsmaß einer persönlichen Eltern-Kind-Beziehung hinausgehe. Nach Ansicht des 5. Senats reichten aber die Finanzierung des Lebensaufwands und der Berufsausbildung des Wahlkindes über mehrere Jahre und das Verbringen von regelmäßigen Urlauben in der Dauer von sechs Wochen beim Wahlkind nicht aus, um die erforderliche persönliche Nahebeziehung bejahen zu können.
Ausgehend von den angeführten Erwägungen in der zitierten Vorentscheidung ist zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind Folgendes auszuführen:
In der Literatur zu der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Bestimmung des schweizerischen Zivilgesetzbuches wird ausgeführt, dass kürzere Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind für eine Adoption nicht schädlich seien. Beispielhaft werden Spitalsaufenthalte, berufliche Abwesenheiten u.a. angeführt (Breitschmid in Honsell/Vogt/Geiser Basler Kommentar ZGB I² Art 264 Rz 15). Für die Bewilligung der Adoption komme es auf die Fortdauer der sozialpsychischen Beziehung, also darauf an, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht (Breitschmid aaO Art 266 Rz 11). Das Rekursgericht hat hier zutreffend erkannt, dass genau dieser Bezug nach dem von den Antragstellern behaupteten Sachverhalt bei einer langjährigen Unterbrechung, die bis zum Erreichen der Volljährigkeit reichte, fehlt. Die im § 180a ABGB geforderte enge Gemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind konnte auch nicht durch die behaupteten Besuchskontakte ab dem Jahr 2002 in relevanter Form wiederhergestellt werden, weil dem die durch die Haushaltsgemeinschaft mit den leiblichen Eltern entstandene enge familiäre Beziehung und die von den leiblichen Eltern vorgenommene Erziehung entgegensteht, wodurch die ursprünglich zu den Wahleltern bestandene enge Beziehung beendet worden war. Diese hätte ab dem Jahr 2002 wieder neu hergestellt werden müssen. Nach den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 18/05s ist dies jedoch nicht geschehen. Im Revisionsrekurs führen die Antragsteller dagegen keine triftigen Argumente ins Treffen. Ihrem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.
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