OGH 5Ob173/03g

OGH5Ob173/03g26.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner ua, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Manuela K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 65.510,77 s. A., über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2003, GZ 12 R 83/03v-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine konventionskonforme Auslegung des § 521a ZPO keine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über einen Unterbrechungsbeschluss nach § 190f ZPO verlangt (4 Ob 133/02s).

Im Übrigen entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Ablehnung einer von der ersten Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0037074), außer im Fall difformer Entscheidungen, wenn überdies die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insofern erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 192 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037058, zuletzt 1 Ob 89/03z).

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