Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 82a Abs 2 GBG auch dann vorliege, wenn sich ein Antragsteller im Grundbuchsantrag nicht auf die spezifische fehlende Urkunde berufen habe.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
1. Das in § 364c Abs 2 ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot (RIS-Justiz RS0011957). Diese Tatsache ist mit einer Urkunde - in der Regel einer Standesurkunde - zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0010803), wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird (5 Ob 2109/96z NZ 1997, 258). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung wird die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt, als nicht ausreichend angesehen (5 Ob 20/90 SZ 63/84; 5 Ob 15/11h).
2. Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b wobl 2009/124, 332), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Das wurde auch schon mehrfach für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h [ebenfalls im Falle eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ohne entsprechende Urkundenvorlage]; 5 Ob 166/11i).
3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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