OGH 5Ob162/75 (RS0036664)

OGH5Ob162/7521.10.1975

Rechtssatz

Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel.

Normen

ZPO §134
ZPO §136
ZPO §170
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
ZPO §503 Z2 C1a

5 Ob 162/75OGH21.10.1975
4 Ob 71/81OGH14.07.1981

Veröff: SZ 54/105

6 Ob 288/00xOGH23.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn die geladenen Parteien zur Tagsatzung nicht erscheinen, ist das Ruhen des Verfahrens die unvermeidbare gesetzliche Folge, unabhängig davon, ob über einen Vertagungsantrag schon entschieden wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0050OB00162_7500000_001

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