OGH 5Ob1529/95 (RS0053062)

OGH5Ob1529/957.6.1995

Rechtssatz

Tatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, unterliegen dem Neuerungsverbot (so schon 3 Ob 1533/95).

Normen

AußStrG §10 A
JN §42 Abs1 Aa
ZPO §526 C3

5 Ob 1529/95OGH07.06.1995
6 Ob 78/97gOGH24.04.1997
7 Ob 47/04vOGH30.06.2004
9 Ob 75/16vOGH20.04.2017

Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T1)

6 Ob 146/17iOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit nach der EuGVVO. (T2)

7 Ob 173/17tOGH20.06.2018

Veröff: SZ 2018/50

1 Ob 146/18dOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)

10 ObS 87/18vOGH19.12.2018
3 Ob 1/19xOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 136/19gOGH22.08.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit. (T5)

9 Ob 43/20vOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 12/22pOGH24.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit nach der Brüssel IIa‑VO. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB01529_9500000_001

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