OGH 5Ob136/95 (RS0079715)

OGH5Ob136/9528.11.1995

Rechtssatz

Eine schematische Gleichsetzung jedes vom weichenden Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel bezahlten Entgelts mit den durch § 27 Abs 1 Z 5 MRG unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit verbotenen Ablösen wird dem Regelungszweck der genannten Norm nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils zu hinterfragen, welche zusätzlichen Argumente den Ausschlag für die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 27 Abs 1 Z 5 MRG gegeben haben.

Normen

MRG §27 Abs1 Z5

5 Ob 136/95OGH28.11.1995
5 Ob 44/19kOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00136_9500000_001

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