Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Die Verpflichtete Maria D***** und der Beklagte waren verheiratet; ihre Ehe ist seit mehr als einem Jahr rechtskräftig geschieden. Beide sind nach wie vor zu je 11.682/44.968 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft in Saalbach; mit diesen Anteilen ist jeweils das Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 untrennbar verbunden. Die Klägerin beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 32.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der im Eigentum der Verpflichteten und des Beklagten stehenden Wohnung sowie die Pfändung des der Verpflichteten gegen den Beklagten zustehenden Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums. Dieser Exekutionsantrag wurde ebenso wie jener eines anderen betreibenden Gläubigers am 19. 10. 2007 bewilligt. Beide Versteigerungsverfahren wurden im Grundbuch angemerkt.
Das Rekursgericht wies den Antrag der Klägerin, ihre am 15. 11. 2007 eingebrachte Klage auf a) Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am gesamten Mindestanteil der früheren Ehegatten, b) gerichtliche Feilbietung der Wohnungseigentumseinheit und c) Aufteilung des Erlöses im Verhältnis der Miteigentumsanteile anzumerken, ab. Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners würden nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung stehen, während eine gesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden nicht vorgesehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG auf.
1. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, so lange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig (§ 13 Abs 3 Satz 1 und 3 WEG 2002). Die WRN 2006, BGBl I 124/2006, hat diese Regelungen über den Ausschluss der gesonderten Verwertung eines Anteils am Mindestanteil nur insoweit geändert, als in Satz 1 das Wort „veräußert" gestrichen wurde.
§ 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (nunmehr Satz 4 idF der WRN 2006) schließt die Aufhebungsklage eines Ehegatten während der Ehe aus, wenn das Wohnungseigentumsobjekt einem der Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient.
2. In Übereinstimmung mit der Lehre (S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 13 WEG Rz 49; vgl zu § 9 Abs 2 WEG 1975 als Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 WEG 2002: Kepplinger, Ehegattenwohnungseigentum, Exekution und Konkurs, immolex 2000, 121) hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 304/04h = RIS‑Justiz RS0119787 = wobl 2005/96 (Call) bereits eindeutig klargestellt, dass zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung stehen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt.
3. Das Argument des Revisionsrekurses, im Gegensatz zu dem in 3 Ob 304/04h entschiedenen Fall liege eine nichteheliche Eigentümerpartnerschaft vor, bei der - anders als bei Ehegatten - jederzeit die Möglichkeit zur Einbringung einer Teilungsklage bestehe, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Regelungen des § 13 Abs 3 Satz 1 und 2 WEG 2002 unterscheiden nicht zwischen Eigentümerpartnerschaften von Ehegatten und zwei anderen physischen Personen, die ja seit dem WEG 2002 im Gegensatz zur früheren Rechtslage gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sein können (§ 2 Abs 10 iVm §§ 12 f WEG 2002). Der für den Fall des Ehegattenwohnungseigentums in § 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) vorgesehene Ausschluss einer Teilungsklage nach § 830 ABGB bezieht sich auf die Zulässigkeit des Teilungsanspruchs. Dass dieses Teilungshindernis bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt, hat auf die in Lehre und Judikatur verneinte (3 Ob 304/04h; S. Gantner aaO mwN) Zulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs, der grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht darstellt (RIS‑Justiz RS0004202; 3 Ob 98/04i unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; S. Gantner aaO mwN), keinen Einfluss.
4. Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen darin begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (RIS‑Justiz RS0016506 [T1]). Die Anmerkung der Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft im Sinn des § 830 ABGB ist zwar zulässig (Gamerith in Rummel³ § 830 Rz 18; RIS‑Justiz RS0013239). Die Klägerin ist aber nicht Miteigentümerin; sie macht als betreibende Gläubigerin vielmehr nur einen Teilanspruch des hier exekutiv nach § 13 Abs 3 WEG 2002 bewilligten Vollstreckungsanspruchs geltend. Lehnt das Rekursgericht die Anmerkung einer derartigen Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der betreibenden Gläubigerin, welche die Vollstreckung ihrer Forderung ohnedies bereits durch das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren erreichen kann, ab, so begründet dies keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung.
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