OGH 5Ob135/25a

OGH5Ob135/25a14.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M* D*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte‑GmbH in Zell am See, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und weiterer Eintragungen ob den Liegenschaften EZ * KG * und EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. Juli 2025, AZ 47 R 17/25t, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00135.25A.0414.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die grundbücherliche Durchführung eines Übergabsvertrags. Die Übernehmerin beantragte ob der ihr übergebenen Liegenschaften die Eintragung ihres Eigentumsrechts und der weiteren in diesem Übergabsvertrag vereinbarten Rechte und Lasten, darunter die „Anmerkung der Nacherbschaft gemäß Punkt XIV. des Übergabsvertrags vom 13.01.2025“ zugunsten ihrer Schwester mit dem Eintragungszusatz „Nacherbschaft - fideikommissarische Substitution unter Lebenden“.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; er ist daher zurückzuweisen.

[5] 1.1. In dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre (§ 96 Abs 1 GBG). Das Grundbuchsgericht ist also an den Antragsinhalt insofern gebunden, als es nicht mehr (Plus) zusprechen oder etwas anderes (Aliud) bewilligen darf, als eine Partei beantragt hat (RS0043952; RS0060665; Rassi, Grundbuchsrecht4 Rz 5.7).

[6] 1.2. Im Begehren des Grundbuchsgesuchs ist genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll (§ 85 Abs 2 GBG).

[7] Die Frage, wie ein bestimmtes Antragsbegehren und/oder das dazu erstattete Vorbringen zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu begründen, es sei denn, dem Rekursgericht ist eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Dies gilt auch für das Grundbuchsverfahren (5 Ob 111/18m; 5 Ob 92/23z; vgl auch RS0061013 [Bestimmtheitsgebot]).

[8] 1.3. Das Grundbuchsgericht hat (unter anderem) zu prüfen, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das einzutragende Recht muss also aus den Urkunden selbst hervorgehen, es reicht nicht aus, wenn es sich bloß aus Schlussfolgerungen ergibt (vgl RS0060878 [T20]). Das Grundbuchsgesuch kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt (RS0060878 [T5]).

[9] Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060878 [T55]).

[10] 2.1. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin vermag in Bezug auf keinen dieser Aspekte eine ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einzelfalls aufzuzeigen.

[11] 2.2. Das Rekursgericht sah die beantragte Anmerkung der „Nacherbschaft gemäß Punkt XIV. des Übergabsvertrags vom 13.01.2025“ mit dem Eintragungszusatz „Nacherbschaft - fideikommissarische Substitution unter Lebenden“ als nicht bewilligungsfähig an, weil diese im Urkundeninhalt keine Deckung finde. Im Punkt XIV. des Übergabsvertrags vom 13. 1. 2025 ordne der Übergeber zwar die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Schwester der Übernehmerin an, falls die Übernehmerin kinderlos versterben sollte. Eine solche Nacherbschaft könne jedoch nur von einer letztwillig verfügenden Person im Zuge der Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten angeordnet werden. Um eine solche Regelung handle es sich hier aber nicht, gehe es doch um die Übergabe der Liegenschaften unter Lebenden und nicht um die Einsetzung der Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater und die Bestimmung ihrer Schwester als Nacherbin. Dementsprechend sei im betreffenden Vertragspunkt auch die grundbücherliche Anmerkung des „vertraglich vereinbarten Besitznachfolgerechts“ zu Gunsten der Schwester der Antragstellerin vereinbart worden. Das Grundbuchsgesuch könne aber nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt – anders als hier – ein derartiger sei, dass er auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lasse.

[12] Da im Hinblick auf den Vertragstext bezüglich der vorzunehmenden Verbücherungen von einer Gleichzeitigkeitsvereinbarung auszugehen sei, die beantragte Anmerkung der Nacherbschaft aber nicht zu bewilligen sei, könnten auch die weiteren begehrten Eintragungen nicht vorgenommen werden.

[13] 2.3. Die Nacherbschaft (die frühere erbrechtliche fideikommisarische Substitution) ist im Verhältnis zu einem vertraglichen Besitznachfolgerecht ein Aliud. Nach dem Verständnis des Rekursgerichts ist das Eintragungsbegehren seinem Wortlaut nach – ungeachtet des Eintragungszusatzes „Nacherbschaft - fideikommissarische Substitution unter Lebenden“ – auf die Anmerkung einer Nacherbschaft gerichtet, somit einer Eigentumsbeschränkung, die in der Vereinbarung zu Punkt XIV. des Übergabsvertrags vom 13. 1. 2025 nicht (zumindest nicht zweifelsfrei) Deckung findet. Mit Fokus auf den beantragten Eintragungszusatz hält die Revisionsrekurswerberin dem (nur) entgegen, sie sei im Grundbuchsverfahren auf strukturierte Eintragungsvorgaben angewiesen. In ihrer Argumentation lässt sie also vollkommen außer Acht, dass sie in ihrem Begehren die einzutragende Eigentumsbeschränkung, die durch diesen Zusatz näher bestimmt werden soll, ausdrücklich (nur) als Nacherbschaft bezeichnet hat.

[14] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht es dem Gericht zwar frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrags „klarstellend“ zu formulieren, wenn im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens eine bestimmte Rechtstatsache nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht wurde, ohne dass damit eine Verwechslungsgefahr gegeben gewesen wäre (5 Ob 84/95 [fideikommissarische Substitution]; 5 Ob 292/07p; RS0083797). Es mag also das Verbot der Eintragung eines Aliud (§ 96 Abs 1 GBG) insofern lediglich die materielle Abweichung vom Antrag hindern, als kein anderes Recht eingetragen werden darf als beantragt, wohl aber das beantragte unter einer anderen Bezeichnung. Dafür, unter welcher Bezeichnung ein Recht eingetragen wird, mag also nicht die Bezeichnung im Antrag, sondern der Inhalt der Vereinbarung maßgeblich sein (5 Ob 3/17b; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 96 GBG Rz 9). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Grundbuchsantrag schon dann abzuweisen ist, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist (5 Ob 249/08s; 5 Ob 205/17h; RS0083797 [T2]; RS0060630 [T2]).

[15] Unabhängig von der Frage der Berechtigung der eine Verwechslungsgefahr indizierenden Bedenken des Rekursgerichts kommt eine solche „klarstellende“ Formulierung der Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrags im vorliegenden Fall zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil im Zweifel („im beantragten Sinne“) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin auch noch im Revisionsrekurs auf die antragsgemäße Eintragung beharrt. Wenn auf der Bewilligung einer unrichtigen Eintragung beharrt wird, kann eine Umformulierung nicht erfolgen (5 Ob 251/08k [Anmerkung der fideikommissarischen Substitution]; 5 Ob 3/17b; RS0083797 [T3]).

[16] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte