OGH 5Ob13/19a

OGH5Ob13/19a13.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj P*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen 9.544,32 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.750 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. November 2018, GZ 3 R 253/18f‑20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14. Mai 2018, GZ 3 C 319/18t‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00013.19A.0613.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf anteilige Rückzahlung eines Darlehens, das die Rechtsvorgänger des Klägers dem Rechtsvorgänger des Beklagten gewährt hatten.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger 8.750 EUR samt 4 % Zinsen seit 30. 3. 2015 zu zahlen. Die Aufrechnungseinrede des Beklagten wies das Erstgericht zurück. Gegenstand der Gegenforderung sei das Begehren des Beklagten auf Leistung einer Ausgleichszahlung im Rahmen der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB. Über dieses Begehren habe der Exekutionsrichter in der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO zu befinden. Gegenforderungen, die nicht selbstständig im streitigen Prozessweg, sondern in anderen Verfahren – wie hier im Exekutionsverfahren – geltend zu machen seien, könnten im streitigen Verfahren nicht einredeweise eingewendet werden. Auch wenn dieses Aufrechnungshindernis nicht bestünde, würde es an der weiteren Aufrechnungsvoraussetzung der Fälligkeit mangeln.

Das Berufungsgericht gab nur der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Zinsenzuspruch ab. Der Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge. Die Zurückweisung der Aufrechnungseinrede sei berechtigt. Der vom Beklagten geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei erkennbar nicht zum Gegenstand des Teilungsurteils gemacht und nicht schon rechtskräftig zuerkannt worden. Über diesen sei daher im Exekutionsverfahren gemäß § 351 EO abzusprechen. Selbst wenn die vom Beklagten erhobene Aufrechnungseinrede im streitigen Verfahren zu prüfen wäre, so wäre diese mangels Fälligkeit abzuweisen gewesen. Ausgleichsansprüche würden erst mit der bücherlichen Eintragung der Übertragung der Eigentumsanteile fällig.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine Ausgleichszahlung als Ausfluss der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB beim Vollzug der Teilung im Exekutionsverfahren geltend zu machen sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig. Das ist gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO zu begründen:

1. Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden (RIS‑Justiz RS0033861 [T11; T16]).

2. Beide Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zur Auffassung, für die vom Beklagten erhobene Gegenforderung liege dieses Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Die daraus folgende Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede ist nach der jüngeren Rechtsprechung nicht weiter anfechtbar, weil dadurch der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert wird (6 Ob 195/16v; 9 Ob 38/16b mwN; vgl auch RS0044212, RS0039799). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

3. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angesprochene Rechtsfrage ist daher in diesem Revisionsverfahren nicht zu klären. Die Revision zeigt auch keine (andere) erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RS0112296; RS0035962; RS0035979).

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