OGH 5Ob207/67 (RS0044212)

OGH5Ob207/6715.11.1967

Rechtssatz

Wird eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil es sich um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, und wird diese Gegenforderung vom Berufungsgericht mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, dann ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl als Kostenentscheidung als auch als bestätigende Entscheidung über ein Prozeßhindernis unanfechtbar.

Normen

ZPO §528 Abs1 C2
ZPO §528 Abs1 D3e

5 Ob 207/67OGH15.11.1967
1 Ob 502/79OGH13.06.1979

Ähnlich

8 Ob 535/80OGH04.12.1980

Ähnlich

6 Ob 195/16vOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Beide Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, es liege hinsichtlich der Gegenforderung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, wiesen die Gegenforderung aber nicht zurück, sondern sprachen aus, dass sie „nicht zu Recht besteht“. Aufgrund der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen ist es dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt, die unrichtige Formulierung im Spruch der Vorinstanzen im Wege einer Maßgabebestätigung zu korrigieren. (T1)

5 Ob 13/19aOGH13.06.2019

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19671115_OGH0002_0050OB00207_6700000_001