Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrte ua aufgrund der Bestätigung gemäß § 89 a NO vom 27.7.1994, Beil./A, ob der der E***** AG zugeschriebenen Liegenschaft die "Einverleibung des Eigentums gemäß § 136 GBG" für sich.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab; die Voraussetzungen des § 32 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 (TGVG 93) seien nicht erfüllt. Es fehle ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, oder die rechtskräftige Genehmigung bzw die Erklärung im Sinne des § 10 Abs 2 TGVG 93.
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß § 40 Abs 4 TGVG 1993 sei auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1994) abgeschlossen wurden, weiterhin das TGVG 1983 anzuwenden. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigung gemäß § 89 a NO ergäbe sich, daß die nach § 40 Abs 4 TGVG 1993 maßgeblichen Rechtsvorgänge sich vor dem 1.1.1994 ereignet hätten, sodaß hier allenfalls noch das TGVG 1983 anzuwenden wäre.
In Übereinstimmung mit den Rekursauführungen sei davon auszugehen, daß hier im Zuge einer sogenannten verschmelzenden Umwandlung nach §§ 2 ff Umwandlungsgesetz das Vermögen der E***** Aktiengesellschaft bzw der Ö***** durch Universalsukzession auf die alleinige Gesellschafterin, nämlich die Antragstellerin, übergegangen sei. Es sei demnach außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten, die eine Berichtigung des Grundbuchsstandes nach § 136 GBG rechtfertige.
Unabhängig davon werde aber auch im Rekurs nicht in Zweifel gezogen, daß hier eine Vermögensübertragung stattgefunden habe.
Nach § 3 Abs 1 lit a TGVG 1983 bedürfe jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Nach § 2 Abs 3 TGVG 1983 dürfe eine Eintragung, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TGVG 1983 zum Gegenstand habe, nur dann bewilligt werden, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu diesem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung im Sinne des § 2 Abs 2 TGVG vorliegt. Daraus ergebe sich unmißverständlich, daß unabhängig davon, daß bereits außerbücherlich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der verschmelzenden Umwandlung eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft eingetreten sei, eine entsprechende Grundbuchseintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn gleichzeitig mit dem Gesuch eine dieser vorgenannten Urkunden vorgelegt werde.
Den Ausspruch über die Zulassigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß keine einheitliche Judikatur zur Frage vorliege, ob auch für eine nach § 136 GBG vorzunehmende Eintragung § 2 Abs 3 TGVG 1983 zum Tragen komme; da das für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge vor dem 1.1.1994 weiterhin anzuwendende TGVG 1983 noch in zahlreichen Fällen anwendbar sei, komme dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn "aufzuheben und die begehrte Eintragung ihres Eigentumsrechtes selbst zu verfügen oder der ersten Instanz aufzutragen".
Der Rekurs ist im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin wiederholt ihre bereits im Rekurs an die zweite Instanz vertretene Rechtsansicht, wonach bei der Gesamtrechtsnachfolge einer Verschmelzung durch Aufnahme ein außerbücherlicher Eigentumserwerb bewirkt werde, sodaß das Grundbuch auch ohne die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 136 GBG berichtigt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Dem kann nicht gefolgt werden:
Daß auf den dem vorliegenden Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Rechtsvorgang weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden ist, ist nicht mehr zweifelhaft. Der Rechtsmittelwerberin ist auch darin beizupflichten, daß in den Fällen der übertragenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG erfolgen kann (vgl Feil GBG2, Rz 1 zu § 136 mwN; 4 Ob 528/93).
§ 3 Abs 1 lit a TGVG 1983 bestimmt, daß jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, ohne daß das Gesetz für Verschmelzungsvorgänge eine Ausnahme machte.
Nach dem TGVG 1983 ist die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen dieses Gesetzes unterliegt, allein der Grundverkehrsbehörde vorbehalten. Dem Grundbuchsgericht wurde insoweit jede Entscheidungskompetenz entzogen, sodaß für die Verbücherung eines im Typenkatalog genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte enthaltenen Rechtserwerbs ausnahmslos die Vorlage eines Genehmigungsbescheides oder einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde notwendig war (RZ 1989, 170/63; 3 Ob 1503/91; 5 Ob 60/94).
Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, daß nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (MGA GBG4 § 136/E 1). Daraus folgt, daß auch eine Einverleibung im Sinne des § 136 GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in § 2 Abs 3 TGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.
Dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
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