OGH 5Ob131/74 (RS0036033)

OGH5Ob131/7412.6.1974

Rechtssatz

Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigung nicht zuzusprechen.

Normen

RATG §15
ZPO §41 F1

5 Ob 131/74OGH12.06.1974
1 Ob 520/91OGH20.03.1991

nur: Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. (T1)

1 Ob 28/00zOGH28.03.2000

nur T1

5 Ob 3/10tOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Einer von mehreren beklagten Parteien gebührt ein Streitgenossenzuschlag nicht, wenn ihr Rechtsvertreter nur sie vertrat und ihr nur ein Kläger gegenüberstand. (T2)

9 Ob 14/10iOGH24.11.2010

nur T1

10 Ob 55/11bOGH30.08.2011

Auch

9 Ob 43/13hOGH29.10.2013

Auch; nur T1

7 Ob 228/14aOGH12.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740612_OGH0002_0050OB00131_7400000_001

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