European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00126.15P.0825.000
Spruch:
1. Der Antrag der klagenden Partei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs 1 MRG zu stellen und eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Klägerin zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren oder ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV einzuleiten.
2. Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (5 Ob 127/15k).
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