Normen
NZwG §1 Abs1
NZwG §1 Abs1 litb
5 Ob 124/92 | OGH | 27.10.1992 |
Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243) |
2 Ob 535/93 | OGH | 26.08.1993 |
nur: Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. (T1) |
5 Ob 294/01y | OGH | 11.12.2001 |
Auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2) |
6 Ob 136/07d | OGH | 27.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T3) |
2 Ob 203/21y | OGH | 27.01.2022 |
Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Schriftformerfordernisses des § 3 Abs 6 BauKG auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00124_9200000_004
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