OGH 5Ob124/92 (RS0071185)

OGH5Ob124/9227.10.1992

Rechtssatz

Bei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern.

Normen

NZwG §1 Abs1
NZwG §1 Abs1 litb

5 Ob 124/92OGH27.10.1992

Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243)

2 Ob 535/93OGH26.08.1993

nur: Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. (T1)

5 Ob 294/01yOGH11.12.2001

Auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2)

6 Ob 136/07dOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T3)

2 Ob 203/21yOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Schriftformerfordernisses des § 3 Abs 6 BauKG auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00124_9200000_004

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