Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da nach der Rechtsprechung weder die Weiterverwendung von Mauern (5 Ob 85/93) noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt (5 Ob 2033/96y; RIS-Justiz RS0069270) die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus- schließen, kann bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden. Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter dem schon bestehenden Vordergebäude stellt daher zweifellos die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar, ohne daß es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlußstück an die öffentliche Kanalisation mündet.
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