European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00122.23M.0829.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Grundbuchsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der eingeantworteten Erbin (Drittantragstellerin) des verstorbenen, aber nach wie vor im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftseigentümers, ob dieser Liegenschaft die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anzumerken.
[2] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag – zusammengefasst mangels eines ausreichenden Nachweises des außerbücherlichen Eigentums der Erbin – ab. In dem vorgelegten Einantwortungsbeschluss sei die Liegenschaft entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht angeführt.
[3] Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der von der Drittantragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Der Erbe erwirbt in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes – also „außerbücherlich“ – bereits mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentum an den im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaften. Soll dessen Eigentum im Grundbuch einverleibt werden, hat das gemäß § 136 GBG durch Berichtigung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zu erfolgen (5 Ob 148/22h mwN; RIS‑Justiz RS0011263; RS0013001).
[6] 2. Gemäß § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG hat der Beschluss über die Einantwortung jeden Grundbuchskörper zu enthalten, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird.
[7] Der Fachsenat sprach dazu wiederholt aus, dass dann, wenn aus dem Einantwortungsbeschluss nicht hervorgeht, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen ist, das Begehren auf Einverleibung in dieser Urkunde keine Deckung findet, ein solcher Einantwortungsbeschluss daher zur Bewilligung nicht geeignet ist (5 Ob 107/11p; 5 Ob 234/18z; 5 Ob 148/22h). Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen (RS0127060).
[8] 3. An diesen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen haben sich die Vorinstanzen orientiert.Dass sie wegen des nicht dem Gesetz entsprechenden Inhalts des vorgelegten Einantwortungsbeschlusses iSd § 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG Zweifel daran hegten, dass die Erbin tatsächlich verfügungsberechtigt sei, ist daher keine – allenfalls im Einzelfall – aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl 5 Ob 148/22h).
[9] Mit ihrem Argument, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beziehe sich nur auf Einantwortungsbeschlüsse, die als Grundlage für eine konkrete Eintragung (vor allem des Eigentumsrechts) dienen, nicht aber für den bloßen Nachweis der Antragslegitimation, verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass es da wie dort des grundbuchstauglichen Nachweises der Gesamtrechtsnachfolge (auch) ob der Liegenschaft bedarf und ein Einantwortungsbeschluss dazu nur geeignet ist, wenn er den zwingenden Vorgaben des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG entspricht. Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er – auch noch nach dessen Rechtskraft – nachgeholt werden (2 Ob 52/19i; RS0132780).
[10] 4. Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der hier zu beurteilenden Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Streitfall auf Basis der Grundsätze der Rechtsprechung gelöst werden kann und gelöst wurde (5 Ob 109/20w uva).
[11] Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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