Rechtssatz
Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Hiebei kann es auch nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sein, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen.
Bestandteile — Einantwortungsbeschluss — Liegenschaft
Dokumentnummer
JJR_20110607_OGH0002_0050OB00107_11P0000_001
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