OGH 5Ob118/86 (RS0070694)

OGH5Ob118/8624.6.1986

Rechtssatz

Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.

Normen

MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 118/86OGH24.06.1986
5 Ob 3/89OGH24.01.1989
5 Ob 208/02bOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. (T1)

5 Ob 156/08iOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00118_8600000_001

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