Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 21.11.1994 bewilligte das Erstgericht dem Antragsteller die Vormerkung seines Eigentumsrechtes auf der ihm von Ferdinand H***** geschenkten Liegenschaft EZ ***** und dazu noch die Einverleibung diverser Belastungs- und Veräußerungsverbote sowie Vorkaufsrechte zu Lasten des vorgemerkten Eigentümers. Ein weiteres Eintragungsbegehren betraf die Einverleibung eines Fruchtgenußrechtes für den Geschenkgeber Ferdinand H***** gemäß Punkt VII. des Schenkungsvertrages, der mit einem Nachtrag (Pkt 3) wie folgt lautet:
"Ferner wird zugunsten des Geschenkgebers ein Fruchtgenußrecht im Sinne des § 509 ff ABGB vereinbart. Soweit Nutz und Last daher im Sinne des § 513 ff ABGB dem Fruchtnießer zukommen, ist der Nutzungsübergang im Sinne des Punktes V. nicht aber hinsichtlich der Gartennutzung, durch diese Bestimmung eingeschränkt. Solange ein Verbot iSd Pkt. VI. besteht, steht Frau Ingrid H***** zu Lebzeiten auch der Fruchtgenuß wie dem Geschenkgeber zu, sofern sie Kraft Rechtsnachfolge von Todes wegen dazu berufen wird.
In teilweiser Abänderung dieses Vertragspunktes vereinbaren Herr Ferdinand H***** und Herr Rainer H***** mit Zustimmung von Frau Ingrid H*****, daß das Fruchtgenußrecht mit dem Tode von Herrn Ferdinand H***** nicht erlischt, sondern erst 7 Jahre nach diesem Ereignis, sofern nicht letztwillig ein früheres Erlöschen vorgesehen ist. Der zweite Satz des Punkts VII. wird aufgehoben."
Punkt VI. des Schenkungsvertrages, auf den in der Vereinbarung des Fruchtgenußrechtes verwiesen wird, enthält folgende Regelung:
"Hinsichtlich des Geschenkgegenstandes, der Liegenschaft EZ *****, wird im Sinne des § 364 c ABGB ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Geschenkgebers vereinbart, das jedoch einer Veräußerung an den Geschenkgeber nicht entgegensteht.
Im Falle des Todes des Geschenkgebers steht die Ausübung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, das unter einem ob des Geschenkgegenstandes ebenfalls vereinbart wird, Frau Ingrid H*****, geb. am 3.Mai 1933, und zwar durch sieben Jahre ab dem Tod des Geschenkgebers, falls dessen Tod aber nach dem 1.Jänner 1996 eintritt, bloß durch fünf Jahre ab dem Tod des Geschenkgebers, zu. Es erlischt demnach jedenfalls im Falle des Vorversterbens von Frau Ingrid H***** mit dem Tod des Geschenkgebers."
Dem darauf gestüzten Begehren auf Einverleibung eines Fruchtgenußrechtes für den Geschenkgeber gab das Erstgericht insoweit statt, als es die Eintragung "gemäß Punkt VII. des Schenkungsvertrages vom 2.8.1994 für Ferdinand H*****" (auf dem vorgemerkten Recht) bewilligte, das Mehrbegehren, "gegen den vorgemerkten Eigentümer die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes für Ferdinand H***** auch gemäß Punkt 3. des Nachtrages zum Schenkungsvertrag zu bewilligen", jedoch abwies. Die Verlängerung eines Fruchtgenußrechtes über den Tod des Berechtigten hinaus könne nämlich ebensowenig grundbücherlich sichergestellt werden wie das in Punkt VII. des Schenkungsvertrages vereinbarte, durch den Tod des Geschenkgebers bedingte, sohin durch einen Anfangstermin begrenzte (betagte) Fruchtgenußrecht der Ingrid H*****.
Das von Ferdinand und Rainer H***** mit Rekurs gegen die Abweisung des Mehrbegehrens angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstrichterlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:
Das Fruchtgenußrecht gehöre zu den persönlichen Servituten. Diese hörten gemäß § 529 ABGB mit dem Tod (des Berechtigten) auf, sofern sie nicht ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt werden. Eine vertragliche Ausdehnung und grundbücherliche Sicherstellung des Fruchtgenußrechtes auf Erben sei somit grundsätzlich zulässig, im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Aus den zitierten Punkten im Schenkungsvertrag ergebe sich nicht oder jedenfalls nicht mit der für eine Grundbuchseintragung erforderlichen Deutlichkeit, daß das dort eingeräumte Fruchtgenußrecht nach dem Tod des Ferdinand H***** - sofern nicht letztwillig etwas anderes ausgesprochen - für die Dauer von 7 Jahren den von ihm testamentarisch Begünstigten bzw den gesetzlichen Erben zustehen soll. Im gegenständlichen Grundbuchsgesuch sei auch nur die Einverleibung des Fruchgenußrechtes für Ferdinand H*****, nicht aber für seine Erben beantragt worden. Einer bestimmten natürlichen Person könne aber ein Fruchtgenußrecht naturgemäß längstens auf Lebzeiten eingeräumt werden.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die Sach- und Rechtslage klar sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen der Antragsteller (vorgemerkte Eigentümer) und der Geschenkgeber (Fruchtgenußberechtigte) geltend, daß bei richtigem Verständnis des § 529 ABGB eine persönliche Dienstbarkeit nur dann mit dem Tod des Berechtigten erlösche, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im gegenständlichen Fall liege eine solche vom Regelfall abweichende Vereinbarung vor. Sie sei auch ausreichend eindeutig und bestimmt, weil eine bestimmte Benennung des Erben, auf den das Fruchtgenußrecht ausgedehnt werden soll (noch dazu mit der durch § 31 Abs 1 GBG geforderten Angabe des Geburtsdatums), gar nicht möglich sei. Es mache keinen Unterschied, ob ein Fruchtgenußrecht zugunsten einer bestimmten Person und für weitere 7 Jahre zugunsten ihrer Erben (oder sonstigen Rechtsnachfolger von Todes wegen) eingetragen wird oder der Zusatz, daß das Fruchtgenußrecht, sofern letztwillig nichts anderes verfügt ist, erst 7 Jahre nach dem Tod des im Grundbuch genannten Berechtigten erlischt. Auch in diesem Fall sei klargestellt, daß sich der Kreis der Berechtigten aus der letztwilligen Anordnung des Fruchtgenußberechtigten bzw der gesetzlichen Erbfolge ergibt und daß das Recht 7 Jahre nach dem Tod des Erstberechtigten endet, sofern dieser nicht letztwillig das Erlöschen der Servitut verfügt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren voll Rechnung getragen und zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Eintragungen die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes, wie im Grundbuchsgesuch beantragt, bewilligt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zur Verbücherung eines "vererblichen" Fruchtgenußrechtes iSd § 529 ABGB zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß gegen die Rekurslegitimation des Ferdinand H***** keine Bedenken bestehen. Die Judikatur in Grundbuchssachen billigt zwar grundsätzlich nur dem mit seinem Eintragungsgesuch abgewiesenen Antragsteller sowie denjenigen Personen ein Beschwerderecht zu, deren grundbücherliche Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (NZ 1991, 321/222 mwN), was auf Ferdinand H*****, der einerseits die Vormerkung der Übertragung seines Eigentumsrechtes auf Rainer H***** ausdrücklich unbekämpft ließ, andererseits das in Rede stehende bücherliche Fruchtgenußrecht im Umfang der Abweisung erst erwerben sollte, nicht zutrifft; Art und Ausmaß seiner Beschwer rechtfertigen jedoch im konkreten Fall die Zuerkennung der Rechtsmittellegitimation, weil Ferdinand H***** durch die Teilabweisung des Eintragungsgesuches in ähnlicher Weise betroffen ist wie der Antragsteller selbst.
Da für die Antragslegitimation in Grundbuchssachen mangels besonderer Vorschriften die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten haben (NZ 1973, 186 ua) und Ferdinand H***** durch die Einverleibung des gegenständlichen Fruchtgenußrechtes ein bücherliches Recht erhalten soll, hätte er das betreffende Eintragungsgesuch auch selbst einbringen können. Ihm stand auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Rechtstitels ein Anwartschaftsrecht auf diese Dienstbarkeit zu. Durch die Einbringung des Verbücherungsantrages seitens des Belasteten wurde ihm gemäß §§ 29 Abs 1, 93 GBG ein Rang für die Eintragung seines Rechtes verschafft, den er sich - im Falle der Abweisung des Eintragungsgesuches - nur durch die Erhebung eines Rekurses bewahren kann (§ 128 GBG). Warum man ihm dieses Rechtsmittelrecht versagen sollte, wenn sein Recht nicht oder fehlerhaft eingetragen wurde und der Belastete nichts dagegen unternimmt, ist nicht einzusehen. Eine derartige Rechtsschutzlücke könnte bücherliche Rangnachteile zur Folge haben, wenn etwa die vom Grundbuchsgericht verkürzte Dauer eines Fruchtgenußrechtes gegen den Willen des Belasteten korrigiert werden soll (vgl die einen Fall des § 97 GBG behandelnde, aber durchaus verallgemeinerungsfähige Anmerkung von Hofmeister zu NZ 1992, 158/238). Wer selbst zur Antragstellung legitimiert wäre, um ein bücherliches Recht zu erhalten oder von einer bücherlichen Last befreit zu werden, und durch den Verbücherungsantrag eines anderen einen bestimmten Rang für die begehrte Eintragung beanspruchen kann, ist daher zur Wahrung dieses Ranges im Rechtsmittelweg legitimiert. Daß damit letztlich die bücherliche Rechtsposition eines Dritten gesichert werden soll, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen wurde, macht dabei keinen Unterschied (§ 881 Abs 1 ABGB). Zu Recht hat demnach schon die zweite Instanz den Rekurs des Ferdinand H***** materiell erledigt und nicht zurückgewiesen.
In der Sache selbst ist von der Bestimmung des § 529 ABGB auszugehen, wonach persönliche Servituten (zu denen gemäß § 509 ABGB das Fruchtgenußrecht gehört) grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, daß derartige Dienstbarkeiten "ausdrücklich auf die Erben (des primär Berechtigten) ausgedehnt werden". In der Kommentarliterartur findet sich dazu zwar der von den Rechtsmittelwerbern zitierte Satz, daß persönliche Dienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist (Klang in Klang2 II, 612), doch ist - wie derselben Kommentarstelle entnommen werden kann - eine solche Vereinbarung nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in § 529 ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten (vgl auch Ehrenzweig, Sachenrecht2, 327 und 352). Solange die Vereinbarung der Vererblichkeit nicht erwiesen ist, gilt die in § 529 Satz 1 ABGB aufgestellte Regel (vgl Kralik, Erbrecht, 11). Auch die Judikatur hat dieses Erfordernis der Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechtes auf die Erben festgeschrieben (EvBl 1980/173) und betont, daß ein vertraglich vorgesehener Endtermin für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben vermag (JBl 1955, 249).
Diesem Erfordernis der ausdrücklichen Ausdehnung des Rechtes auf die Erben des Fruchtnießers entspricht die vorliegende Vereinbarung - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht. Schon der Umstand, daß sich der Geschenkgeber in Punkt 3. des Nachtrages vorbehielt, letztwillig ein früheres Erlöschen des Fruchtgenusses (auch mit seinem Tod) vorzusehen, läßt insoweit Auslegungsfragen offen, die das Grundbuchsgericht nicht zu lösen befugt ist (vgl SZ 64/74 ua). Dazu kommt, daß die Revisionsrekurswerber selbst davon ausgehen, die Vereinbarung lasse dem primär Fruchtgenußberechtigten die Wahl, das nach seinem Tod fortbestehende Recht anderen als den gesetzlichen Erben (Testamentserben, Legataren, Nacherben etc) zuwenden zu können (S 4 der Rechtsmittelschrift). Die Erstreckung einer persönlichen Dienstbarkeit ist jedoch nur für die (ersten) gesetzlichen Erben vorgesehen (Klang aaO). Die Betonung der Verfügungsfreiheit des ersten Fruchtnießers erweckt also zusätzliche Zweifel, daß bei der Verlängerung des Fruchtgenusses um (maximal) 7 Jahre an die in § 529 Satz 2 ABGB umschriebene Ausdehnung des Rechts auf die Erben gedacht war.
Der letztlich noch vorgebrachte Einwand, daß sich eine Erstreckung des Fruchtgenußrechtes auf "die Erben" gar nicht verbüchern lasse, weil der Berechtigte bestimmt - unter Angabe des Geburtsdatums - bezeichnet werden müßte, und deshalb die bloße Verlängerung des Fruchtgenußrechtes über den Tod des ersten Berechtigten hinaus den Intentionen des Gesetzgebers entspreche, ja sogar die bessere Lösung sei, überzeugt nicht. In der Lehre wird zwar der Standpunkt vertreten, daß die Ausdehnung des Fruchtgenußrechtes auf die Erben in Wahrheit auf die Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten für verschiedene Personen, und zwar für den oder die Erben mit unbestimmtem Anfangstermin, hinausläuft (Klang aaO; Ehrenzweig aaO, 352), was bei Ausnützung dieser gesetzlichen Möglichkeit dazu führt, daß der Fruchtgenußberechtigte nicht unmittelbar dem Grundbuch zu entnehmen ist, doch kann damit nicht der Regelungsinhalt des § 529 ABGB in Frage gestellt werden. Ähnliche Schwierigkeiten bei der Feststellung des Berechtigten ergeben sich auch aus der Anerkennung des unregelmäßigen (als Grunddienstbarkeit verbücherten) Fruchtgenußrechtes (vgl NZ 1993, 237/274). Im übrigen dient das Grundbuchsverfahren dazu, die materielle Rechtslage herzustellen. Formelle Anforderungen an Verbücherungsgrundlagen, wie sie § 31 Abs 1 GBG normiert, haben hintanzustehen, wenn sie - wie hier - generell nicht zu erfüllen sind (siehe im übrigen zum Problem des Parteibegriffs in § 31 Abs 1 GBG die Anmerkung von Hofmeister zu einer Entscheidung des LG Feldkirch in NZ 1986, 135/69). Die Verbücherung eines Fruchtgenußrechtes mit dem Beisatz, daß es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, stößt daher auf keine Bedenken, die zu einer anderen als der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung des § 529 ABGB zwingt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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