Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Alleinerbin nach Erich Engelbert S*****, geboren am 28. 8. 1934, verstorben am 30. 7. 2010.
Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss 7 A 198/10t-23 des Bezirksgerichts Bludenz vom 11. 3. 2011 hat folgenden Inhalt:
„Der Nachlass des am … verstorbenen … wird aufgrund der aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung unter Hinweis auf die Erbsentschlagung der drei Kinder [es folgen die Namen der drei Kinder] der erblichen Witwe Maria S*****, geboren am 12. 02. 1946, wohnhaft in ***** zur Gänze (100 %) in ihr Eigentum eingeantwortet.
Es wird festgestellt, dass die eingeantwortete Erbin Maria S***** zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinne des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes gehört.“
Beide Vorinstanzen verweigerten dem Einverleibungsgesuch der Erbin hinsichtlich des dem Erich S***** grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 3555 KG ***** die Bewilligung. Dem Einantwortungsbeschluss fehle es an der Bezeichnung jenes Grundbuchkörpers, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sei. Damit werde gegen das Gebot des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG verstoßen und ein Abweisungsgrund gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG bewirkt.
Rechtliche Beurteilung
Im dagegen von der Antragstellerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs werden Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht aufgezeigt:
1. Der Erbe erwirbt in Durchbrechung des Intabulationsprinzips bereits mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentum an den im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaften (SZ 12/70), sodass in Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG die Änderung der Eigentumsverhältnisse durch Einverleibung zu erfolgen hat (vgl 5 Ob 147/05m mwN). Die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter (5 Ob 177/08b mwN = NZ 2009/AGS 732, 190 [Hoyer]; 5 Ob 182/09i = NZ 2010/87, 337).
2. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist von den Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchsgericht zu erwirken (§ 182 Abs 1 und 2 AußStrG).
3. Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung (§ 8 GBG) nur bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).
Eintragungsgrundlage ist hier zufolge § 33 Abs 1 lit d GBG der Einantwortungsbeschluss (5 Ob 182/09i).
Werden also im Grundbuchsantrag Grundbuchshandlungen hinsichtlich eines bestimmten Grundbuchskörpers (Einlagezahl) begehrt, so muss dieses Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde, hier also des Einantwortungsbeschlusses, gedeckt sein. Auch für § 136 GBG gilt, dass die offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Urkunden nachzuweisen ist. Solche öffentliche Urkunden müssen nicht den Erfordernissen zur Einverleibung (§ 33 GBG) entsprechen; jede Art des Nachweises der Gesamtrechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist zulässig (vgl Kodek, Grundbuchsrecht Rz 19 zu § 136 GBG mwN; Bittner in NZ 2006, 183 [Anm]).
Geht aber aus dem Einantwortungsbeschluss nicht hervor, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen ist, findet das Begehren auf Einverleibung in der Urkunde keine Deckung. Ein solcher Einantwortungsbeschluss ist also zur Gesuchsbewilligung nicht geeignet.
4. § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ordnet deshalb an, dass neben den in Abs 1 genannten Voraussetzungen in den Einantwortungsbeschluss „gegebenenfalls“, also wenn von der Einantwortung auch Liegenschaften umfasst sind, „jeder Grundbuchskörper aufzunehmen ist, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird“. Diese Bestimmung ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zwingend (Bittner in Rechberger AußStrG Rz 2 zu § 178; Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 269; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen³ Rz 634; Verweijen, Verlassenschaft „neu“ und Grundbuch immolex 2005, 44 [45]).
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 5 Ob 177/08b einen den „Anforderungen“ der Bestimmung des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG (irrtümlich dort als § 178 Abs 2 Z 3 AußStrG bezeichnet) entsprechenden Einantwortungsbeschluss als zur Bewilligung des Eigentumsübergangs ausreichend angesehen (neben einem hier nicht maßgeblichen, weiteren Inhalt des Einantwortungsbeschlusses). Damit wurde, wenn auch nicht ausdrücklich, aber doch unmissverständlich auf den insofern notwendigen Inhalt eines Einantwortungsbeschlusses nach § 2 leg cit hingewiesen.
5. Dass der Begriff „gegebenenfalls“ in § 178 Abs 2 AußStrG nicht als „kann“-Bestimmung zu verstehen ist, wie die Revisionsrekurswerberin meint, wird ebenso unmissverständlich auch aus der RV zum AußStrG 2003, 224 BlgNR 22. GP, 112 (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 509) deutlich.
Schließlich lässt auch eine Gesamtbetrachtung der Bestimmung keinen Zweifel an diesem Verständnis zu, kann doch nicht angenommen werden, dass die in Abs 2 Z 1 leg cit angeführte Beschränkung der Rechte der Erben durch fideikommissarische Substitutionen oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB) nicht zwingend in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden müsste.
Es ist daher dahin zusammenzufassen, dass die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses zwingend in den Beschluss aufzunehmen sind, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.
Hiebei kann es auch nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sein, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0060573; RS0060878 [insb T4]).
6. Weil also das Gesetz selbst eine eindeutig zu verstehende Regelung trifft, liegt auch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vor (RIS-Justiz RS0042656). Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.
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