OGH 5Ob105/94

OGH5Ob105/9425.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens in der EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses des Miteigentümers Josef R*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 18.Juli 1994, GZ 1 R 53/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 14.Dezember 1993, GZ 1 Nc 96/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verbücherte im Verfahren gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG einen Anmeldungsbogen. Es erachtete auf Grund der zu 1 Nc 96/93 vorgenommenen Erhebungen die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 LiegTeilG (Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke nicht über S 50.000,-) für gegeben.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

nicht übersteigt und daß daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Das Rekursgericht erachtete - ebenso wie das Erstgericht - die Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG für gegeben, zumal der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel keine konkreten Umstände angeführt hatte, aus denen sich die Unrichtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Wertermittlung ergeben könnte.

Den Bewertungsausspruch begründete das Rekursgericht mit den vom Erstgericht auf Grund seiner Erhebungen festgestellten Wertverhältnissen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaftsmiteigentümers mit dem primären Antrag, den angefochtenen Beschluß wegen Nichtigkeit des Verfahrens ersatzlos aufzuheben und "zur Neudurchführung an die erste Instanz zurückzuverweisen"; ferner stellte der Revisionsrekurswerber zwei Eventualanträge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 32 Satz 2 LiegTeilG iVm § 14 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AußStrG ist gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert eines vermögensrechtlichen Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. An den Bewertungsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nur dann nicht gebunden, wenn das Gericht zweiter Instanz von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der in § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG angeführten Gesetzesbestimmungen abwich, also zwingende Bewertungsvorschriften verletzte (MGA JN-ZPO14 § 500 ZPO/E 24; MietSlg 33.672; NZ 1992, 81/227; 5 Ob 49/92; 5 Ob 1550/92; 5 Ob 54/93). Das ist hier nicht der Fall.

Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, so ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht zulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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