Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Pfandgläubigern wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs 1 Z 1 GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuches der Grundbuchsstand im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches maßgebend, mag er auch die wahre Rechtslage nicht wiedergeben (so die einheitliche Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, MGA-GBG4 § 93/E 2, 5 und 6 sowie § 94/E 17 bis 19).
Die §§ 53 und 57 GBG stellen zwar materiell auf die durch § 29 GBG normierte Rangordnung ab, die bei richtiger Vorgangsweise im Grundbuchsstand zum Ausdruck kommt. Weicht aber der Grundbuchsstand durch unrichtige Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor dem Zwangspfandrecht (infolge Nichtbeachtung des früheren Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Vollzugs- ist gleich Grundbuchsgericht) von der materiell richtigen Rechtslage ab, so ist bei Verbücherung des Eigentums eines Dritten im Range der Rangordnung und bei der Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Löschung nachfolgender Eintragungen gemäß § 57 GBG dennoch nur vom tatsächlichen Grundbuchsstand auszugehen.
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