Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat aufgrund der aktenkundigen Tatsache, dass das mit dem behaupteten Bauverbot belastete Grundstück 1186/7 im Zuge des über die Unterlassungsklage geführten Verfahrens veräußert wurde, das auf Fortführung der Bautätigkeit gerichtete Provisorialbegehren der Antragsteller wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass § 234 ZPO im streitigen Verfahren, nicht hingegen im Exekutionsverfahren Anwendung finde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Rechtsansicht, die im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft wird, ist durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung gesichert (RIS-Justiz RS0001333; zuletzt 3 Ob 177/06k; RS0114377). Die Bestimmung des § 234 ZPO wird nämlich durch § 78 EO nicht für das Exekutionsverfahren übernommen und ist daher gem § 402 Abs 4 ZPO auch im Verfahren über die Erlassung Einstweiliger Verfügungen nicht anwendbar.
Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen § 234 ZPO Anwendung findet. Das Provisorialverfahren ist nämlich ein selbständiges, neben dem Rechtsstreit bestehendes Verfahren, das den Bestimmungen der Exekutionsordnung unterliegt (RIS-Justiz RS0004996 ua).
Damit liegt entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO vor. Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen Rechtsmittels zu führen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).
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