Normen
WEG 1975 §18 Abs1 Z1
WEG 1975 §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24
5 Ob 1029/92 | OGH | 26.05.1992 |
Veröff: WoBl 1991,78 |
5 Ob 2306/96w | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anschlag in den Schaukästen der einzelnen Stiegenhäuser zur Abberufung eines gemeinsamen Verwalters (vgl. auch 5 Ob 1086/92). (T1); Beisatz: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T2) |
5 Ob 2382/96x | OGH | 25.11.1997 |
Vgl aber; Beisatz: Die in der MietSlg 29.512 vertretene Ansicht, die sich auf den Wortlaut des § 18 WEG stützt, wonach "die Mehrheit" kündigen könne, wird nicht aufrecht erhalten. (T3) |
5 Ob 261/98p | OGH | 13.10.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung MietSlg 29.512 ist überholt. (T4); Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T5) |
5 Ob 118/02t | OGH | 28.05.2002 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Es ist allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu gegeben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T6) |
5 Ob 100/08d | OGH | 03.06.2008 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6 |
5 Ob 113/08s | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beis wie T6 |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Der Mehrheit der Wohnungseigentümer fehlt es an der Möglichkeit, Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator“), wenn er nicht zum Verwalter bestellt wurde. (T7) |
5 Ob 85/11b | OGH | 07.07.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01029_9200000_001
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