European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050NC00008.18Y.0515.000
Spruch:
Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Josefstadt zuständig.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. März 2018, GZ 25 Nc 20/18m, mit dem dieses seine Unzuständigkeit aussprach, wird ersatzlos behoben.
Begründung:
Die am 17. 1. 1998 geborene Antragstellerin begehrte am 19. 4. 2016 beim Bezirksgericht Dornbirn, das Einkommen ihrer Mutter zu erheben und diese zu monatlichen Unterhaltsleistungen ab 1. 2. 2016 zu verpflichten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens präzisierte sie ihren Antrag der Höhe nach. Im Dezember 2017 übersiedelte die Antragstellerin nach Wien, wo sie einem Studium nachgeht.
Das Bezirksgericht Dornbirn übertrug mit Beschluss vom 31. 1. 2018, GZ 32 Fam 7/16s‑61, die Zuständigkeit zur Besorgung der Familienrechtssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Die Antragstellerin habe ihren ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Dieser Beschluss wurde den Parteienvertretern zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Nachdem der Akt dem Bezirksgericht Josefstadt übermittelt worden war, lehnte dieses mit Beschluss vom 8. März 2018, AZ 25 Nc 20/18m, die Übernahme der Familienrechtssache ab und sprach aus, dass es zur Führung des Verfahrens nicht zuständig sei. Auch dieser Beschluss ist nach Zustellung an beide Parteienvertreter unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Dornbirn legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
1. Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat zu erfolgen (5 Nc 9/10h; 5 Nc 2/18s).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach § 101 AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. § 111 JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Weg der Analogie anwendbar. Die volljährige Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (RIS‑Justiz RS0123194).
3. In diesem Sinn ist der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn, mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung der Familienrechtssache dem Bezirksgericht Favoriten übertrug, als Überweisung nach § 44 JN anzusehen, auch wenn dieser Beschluss keinen ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit enthielt (5 Nc 2/18s; RIS-Justiz RS0046346). Dieser in Rechtskraft erwachsene Überweisungsbeschluss bindet das Bezirksgericht Josefstadt als Adressatgericht (RIS-Justiz RS0081664), weshalb dieses seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass doch das überweisende Gericht zuständig sei (RIS‑Justiz RS0046315; RS0002439).
4. Somit ist das Bezirksgericht Josefstadt zur Fortführung der Familienrechtssache zuständig und der die Zuständigkeit verneinende Beschluss – ohne dass er auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen wäre – aufzuheben.
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