European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050NC00002.18S.0213.000
Spruch:
Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Favoriten zuständig.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 28. November 2017, GZ 50 Fam 31/17f‑11, mit dem sich dieses Bezirksgericht für unzuständig erklärte, wird aufgehoben.
Begründung:
Die volljährige, am 2. 10. 1992 geborene Antragstellerin stellte am 8. 8. 2017 beim Bezirksgericht Dornbirn den Antrag, die monatliche Unterhaltsleistung ihres Vaters ab 1. 8. 2014 zu erhöhen. Zu ihrem Wohn‑ oder Aufenthaltsort gab sie Adressen in Dornbirn und Wien (Studienort) an.
Das Bezirksgericht Dornbirn übertrug mit Beschluss vom 18. 10. 2017, GZ 8 Fam 11/17d‑9, die Zuständigkeit zur Besorgung der Familienrechtssache an das Bezirksgericht Favoriten. Die Antragstellerin halte sich ständig in Wien auf. Dieser Beschluss erwuchs nach Zustellung an beide Parteien unbekämpft in Rechtskraft.
Nachdem der Akt dem Bezirksgericht Favoriten übermittelt worden war, lehnte dieses mit Beschluss vom 28. November 2017, GZ 50 Fam 31/17f‑11, die Übernahme der Familienrechtssache (und damit implizit seine Zuständigkeit) ab, weil die Unterhaltsberechtigte ihren Hauptwohnsitz in Dornbirn habe und dieses Gericht nach § 114 JN zuständig sei. Auch dieser Beschluss ist nach Zustellung an beide Parteien unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Das Bezirksgericht Dornbirn legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat zu erfolgen (5 Nc 9/10h).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach § 101 AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. § 111 JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Weg der Analogie anwendbar. Die volljährige Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (RIS‑Justiz RS0123194).
3. In diesem Sinn ist der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn, mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung der Familienrechtssache dem Bezirksgericht Favoriten übertrug, als Überweisung nach § 44 JN anzusehen, auch wenn dieser Beschluss keinen ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit enthielt (5 Nc 9/10h; RIS‑Justiz RS0046346). Dieser in Rechtskraft erwachsene Überweisungsbeschluss bindet das Bezirksgericht Favoriten als Adressatgericht (RIS‑Justiz RS0081664), weshalb dieses seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass doch das überweisende Gericht zuständig sei (RIS‑Justiz RS0046315; RS0002439).
4. Somit ist das Bezirksgericht Favoriten zur Fortführung der Familienrechtssache zuständig und der die Zuständigkeit verneinende Beschluss aufzuheben.
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