OGH 5Nc10/12h

OGH5Nc10/12h27.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Hurch sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Bludenz zu AZ 4 C 786/11g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** T*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wider die beklagten Parteien 1. G***** F*****, und 2. R***** R*****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, wegen 3.119,90 EUR sA und Räumung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien gemäß § 31 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Parteien, die Rechtssache an das Bezirksgericht Saalfelden zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagten sind Mieter eines im Sprengel des Bezirksgerichts Saalfelden gelegenen Wohnhauses samt Hausgarten und Vorplatz sowie eines Stallgebäudes. Die Klägerin ist die Eigentümerin dieser Objekte und begehrt deren Räumung wegen nachteiligen Gebrauchs durch die Beklagten. Zur Zuständigkeit berief sie sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. In der Tagsatzung vom 14. 12. 2011 erhob sie zudem ein (in der Folge ausgedehntes) Zahlungsbegehren und stützte den Räumungsanspruch auch auf den trotz qualifizierter Mahnung gegebenen Mietzinsrückstand.

Die Beklagten bestritten einen nachteiligen Gebrauch, behaupteten das Vorliegen eines unbefristeten Bestandverhältnisses und brachten vor, sie seien zur Mietzinsminderung berechtigt.

Die Beklagten beantragten nach Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Saalfelden. Die von ihnen bereits im ersten Rechtsgang beantragten Zeugen würden allesamt im Sprengel der Bezirksgerichte Saalfelden bzw Zell am See wohnen. Auch sei die Durchführung eines Lokalaugenscheins unabdingbar, weswegen die Delegierung zweckmäßig iSd § 31 JN sei.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme auf die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198, RS0046172, RS0046184 [T6, T7]; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 31 JN Rz 4). Ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände kann die Gerichtsstandsvereinbarung nicht im Weg der Delegierung nach § 31 JN zunichte gemacht werden. Dass solche Umstände vorliegen würden, machen die Beklagten gar nicht geltend. Hinsichtlich der Einvernahme auswärtiger Zeugen besteht die Möglichkeit ihrer Einvernahme mittels Videokonferenz (§ 277 ZPO).

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen, ohne dass näher auf die von der Beklagten ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen einzugehen wäre.

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