OGH 4Ob9/90 (RS0031804)

OGH4Ob9/909.1.1990

Rechtssatz

Trotz der Überschrift des § 1330 ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB (ebenso wie nach § 7 UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung.

Normen

ABGB §1330 BI

4 Ob 9/90OGH09.01.1990

Veröff: MR 1990,57 = RdW 1990,250 = SZ 63/1 = ÖBl 1990,258 = EvBl 1990/110 S 527 = JBl 1990,660

1 Ob 2/91OGH10.04.1991

Vgl auch

4 Ob 84/92OGH20.10.1992

nur: Trotz der Überschrift des § 1330 ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB (ebenso wie nach § 7 UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind. (T1): Veröff: ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97

3 Ob 34/95OGH29.03.1995

Auch; nur: Es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung. (T2)

6 Ob 97/06tOGH24.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Ob der Geschädigte über eine Gewerbeberechtigung verfügt, spielt dabei keine Rolle. (T3)

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00009_9000000_002

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