Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.12.1991, GZ 2 Cg 289/91-2, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, folgende Behauptungen zu verbreiten, die Exekution bewilligt:
"1. Im Innern verfestigte sich die fatale Kluft zwischen übermächtiger Führungsfigur und abhängiger Gefolgschaft, die direkt ins Sektierertum führte: Zum einen entstand ein regelrechter L*****.
2. Die wohl schlimmste Folge dieses ideologischen Drucks war, daß die Anhänger die Erziehungsfeindlichkeit L***** soweit in sich aufnahmen, daß sie sich (sofern männlich) einer Vasotektomie unterzogen, um die Zeugung von Kindern auszuschließen.
3. ...und die absolute Stellung Friedrich L***** in der Gruppe macht die Bezeichnung Psychosekte möglich.
4. Wie weit der Realitätsverlust in der Gruppe bereits damals fortgeschritten war, ....
5. Die schon bei L***** angelegte Politik, die Überzeugungen der Gruppe nach außen hin zu verbergen, und ein akzeptables (oder scheinbar akzeptables) Bild speziell für die Öffentlichkeit zäh zu verteidigen, verfestigt sich. Statt auf öffentliche Kontroversen mit Kritikern setzte man auf juristische Drohungen, Interventionen auf dem amtlichen Weg usw.
6. Zur alleinigen Zentralfigur der "Fundamentalisten" wurde Frau B***** - verständlicherweise, denn sie hätte ihre Schlüsselstellung eingebüßt, hätten die allgemein üblichen Qualifikationskriterien auch in der "Z***** Schule" Geltung gewonnen.
7. Bemerkenswert ist jedoch, daß sich die Mediziner, Psychologen und Pädagogen des V***** viel mehr in der AIDS-Politik als in der Betreuung von Infizierten und Kranken engagieren.
8. Das Ergebnis ist langfristig aber immer, daß mit der Information über den V***** auch Ablehnung und Kritik um sich greifen, selbst wenn einzelne Stellen eingeschüchtert werden oder schweigen.
9. Selbst die erzkonservative Schweizer Volkspatei (SVP) hat sich vom V***** ausdrücklich distanziert.
10. Es fiel S***** leicht, eine einstweilige Verfügung wegen Ehrverletzung gegen das Buch (V*****) zu erwirken, sodaß es zur Zeit nicht mehr legal gehandelt werden kann.
11. Sie (ein V*****-Mitglied) folgte der in der Z***** Schule üblichen Praxis, nach der persönliche Probleme Eigentum der Gruppe werden, und von der Gruppe zur Abwehr von Angriffen eingesetzt werden können - eventuell auch gegen die Betroffenen selbst.
12. Von einem angemessenen Umgang mit dem Abstinenz- und Abhängigkeitsproblem in Beratung und Therapie kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn bereits die Gebote der Vertraulichkeit und des Vertrauensschutzes nicht nur nicht gewahrt, sondern nicht einmal wahrgenommen werden.
13. Aber verständlicherweise haben die Betroffenen Angst, man könne ihnen durch Publikation ihrer intimen Selbstaussagen schaden - unabhängig davon, ob es sich um fingierte oder authentische Selbstdarstellungen handelt.
14. Der Angriff auf Kritiker und der Schutz der Gruppe haben beim V***** offenbar Vorrang vor dem Schutz der Intimsphäre, der Schweigepflicht und damit vor eben den humanitären Werten, die der V***** eigentlich verteidigen will.
15. Auf entsprechende Rückfragen erfolgt nie eine Reaktion, nie wird eine Erklärung gegeben, nie wird der Bruch der Schweigepflicht verteidigt.
16. Wenn ein Raum in einer Wohnung frei ist, ist es selbstverständlich, daß man ein anderes V*****-Mitglied aufnimmt. Alter, Geschlecht, Familienstand usw spielen dabei keine Rolle... V*****-fremde Leute in der Wohngemeinschaft aufzunehmen wird dagegen gar nicht erst diskutiert, würde aber wohl an den Differenzen bezüglich der in den Wohngemeinschaften üblichen AIDS-Prophylaxe-Maßnahmen scheitern.
17. Die individualpsychologischen Fachverbände lehnen den V***** strikt ab.
18. Außer Lernhilfe wird den jungen Menschen dann geschickt beigebracht, daß es nicht normal sei, noch bei den Eltern zu wohnen und sie ja in eine Wohngemeinschaft ziehen könnten.
19. Angesichts solcher Berichte wird sichtbar, daß der V***** nicht die Innenstruktur eines psychologischen Fachverbandes oder eines wissenschaftlichen Vereins hat, sondern die einer geschlossenen Weltanschauungsgemeinschaft. Es wird deutlich, daß zwischen Insidern und Außenstehenden klar geschieden wird und daß die Grenze der Gruppe für die Mitglieder zur Grenze der Lebenswirklichkeit wird. Genau darin besteht aber nach Schmidtchen das Wesen einer Sekte.
20. Aus Gründen der Image-Politik und der Tarnung sind die Gruppenpsychologinnen in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven organisiert.
21. Diese Supervision sind wichtige Macht- und Kontrollmittel.
22. Periodisch verhängt sie (gemeint ist die Vizepräsidentin der betreibenden Partei Dr.Annemarie B*****) Therapie-Verbote über einzelne oder mehrere der in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven organisierten Psychologinnen. Begründet wird dies in der Regel mit einem 'Mangel an Charakter', der von der Leiterin plötzlich diagnostiziert wird, nachdem die Bezichtigten seit 20 Jahren munter und unbehelligt davon Patientinnen kurieren durften. Ursache solch plötzlicher psychologischer Einsichten ist immer ein Verdacht auf Illoyalität. Wer den eigenen Kopf retten will, muß eine Audienz bei Frau B***** schriftlich beantragen, eine Schulderklärung beilegen und den Charakterdeutungen von vornherein zustimmen.
23. Der Ablauf, wie dokumentiert, folgt dem Muster stalinistischer Kaderprozesse, von der Bezichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung.
24. Trotz der absoluten Machtposition von Annemarie B***** im V*****
kann man nicht sagen, sie nehme im V***** dieselbe Stellung ein, die
Friedrich L***** früher in der Z***** Schule einnahm. Friedrich
L*****.... war kein intriganter Beherrscher seiner Anhänger, er war
eigentlich überhaupt kein Machtmensch. Säuberungen wie oben geschildert hatte L***** nicht nötig....
25. .... muß die Gruppe als totalitär bezeichnet werden.
26. Die gegenwärtige Praxis, nicht die Lehre des V*****, verstößt in einer besonderen Weise (gemessen am Zustand der Gesamtgesellschaft) gegen Gottes Gebot und gegen den Geist des Evangeliums."
Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einzuschreiten.
Dem Exekutionsgericht wird die Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei, über die verpflichtete Partei eine Geld- oder Haftstrafe zu verhängen, vorbehalten.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 8.344,80 (darin S 1.150,80 Umsatzsteuer und S 1.440 Barauslagen) bestimmten Kosten des Exekutionsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und ist ferner schuldig, der betreibenden Partei die mit S 20.419,20 (darin S 3.403,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Mit der einstweiligen Verfügung vom 27.12.1991 trug das Erstgericht der verpflichteten Partei auf, die Verbreitung bestimmter näher bezeichneter Behauptungen, darunter folgender Behauptungen, zu unterlassen:
Die betreibende Partei brachte in einem am 30.12.1992 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag vor, daß eine Stelle der verpflichteten Partei, deren Verhalten dieser zuzurechnen sei, am 25.6.1992 an eine bestimmte, namentlich angeführte Person ohne Kommentar ("mit den besten Empfehlungen" die Kopie eines Artikels aus der periodischen Druckschrift "Kölner Stadtanzeiger" vom 17.6.1992 und außerdem einen von einem Dritten verfaßten Aufsatz übersandt habe. Der Artikel habe mit folgendem Satz begonnen:
"Für Aufsehen sorgt erneut der 'V*****, der von zahlreichen Kritikern in die Nähe einer Psychosekte gerückt wird."
Durch die Bezeichnung der betreibenden Partei als Psychosekte sei gegen das in der einstweiligen Verfügung unter 1, 3 und 19 ausgesprochene Unterlassungsgebot verstoßen worden.
In den bezogenen Aufsatz seien folgende Stellen enthalten gewesen:
"a) Es scheint deshalb dringend geboten, auch hierzulande die sich seriös und 'menschenfreundlich' gebenden Aktivitäten dieser Gruppe (gemeint sei die betreibende Partei) näher zu beleuchten, vor allem aber das Innenleben dieser Organisation darzustellen, das nach Aussagen von Experten typisch für weltanschauliche Sekten ist.
b) Was die praktische Drogen- und Aids-Arbeit betrifft, ist der V***** bisher kaum oder gar nicht aktiv geworden. Seine wesentlichen Aktivitäten liegen eben nicht in der konkreten Lebenshilfe für Betroffene, sondern allein in der politischen Agitation und gesundheitspolitischen Einmischung.
c) Ein solch grober Verstoß gegen die Schweigepflicht und das Gebot der Vertraulichkeit ist kein Einzelfall, sondern entspricht dem Therapieverständnis, nach dem persönliche Probleme Eigentum der Gruppe werden und von dieser zur Abwehr von Angriffen eingesetzt werden dürfen - auch gegen die Betroffenen selbst."
Durch die Verbreitung dieser Behauptungen habe die verpflichtete Partei zu a) gegen die in der einstweiligen Verfügung unter 1, 3 und 19, zu b) gegen die dort unter 7 und zu c) gegen die dort unter 11 ausgesprochenen Unterlassungsgebote verstoßen.
Die betreibende Partei beantragte, ihr die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Verbreitung der im Exekutionsantrag angeführten Behauptungen durch Verhängung von Geldstrafen oder Haft zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß, wobei es die Verhängung "der Geldstrafe" dem Exekutionsgericht vorbehielt.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (gemeint: Entscheidungsgegenstandes) S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Exekutionstitel würden 26 im Detail angeführte Behauptungen unter Sanktion gestellt. Eine allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes sei nicht beantragt und auch nicht bewilligt worden. Der behauptete Verstoß gegen den Exekutionstitel müsse daher in dem durch die betreibende Partei selbst abgesteckten engen Rahmen gesehen werden. Die nunmehr der verpflichteten Partei zur Last gelegten Äußerungen fänden aber in den Behauptungen, die durch das Unterlassungsgebot abgesteckt seien, keinerlei Grundlage.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hält es zur Wahrung der Rechtssicherheit für geboten, daß über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei entschieden wird, weshalb die Voraussetzungen des hier gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO erfüllt sind. Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht auch nicht entgegen, daß nach Einbringung des Exekutionsantrags die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung infolge des Widerspruchs der verpflichteten Partei mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.4.1993 aufgehoben wurde, weil dieser Beschluß noch nicht rechtskräftig geworden und daher das Rechtsschutzinteresse der betreibenden Partei, das Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses ist (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 34; SZ 61/6 uva), noch nicht weggefallen ist.
In der Sache ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, daß die einstweilige Verfügung, auf die der Exekutionsantrag gestützt wird, sehr eng gefaßt ist, weil darin der verpflichteten Partei bloß verboten wurde, ganz bestimmte Behauptungen zu verbreiten, und das Verbot nicht, wie dies etwa in der Entscheidung MuR 1989, 219 geschah, für wahrheitswidrige Behauptungen gleichen Inhalts ausgesprochen wurde. Dies kann aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht zur Folge haben, daß eine Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel nur dann vorliegt, wenn die von der verpflichteten Partei verbreitete Behauptung mit einer im Exekutionstitel angeführten Behauptung wörtlich vollkommen übereinstimmt. Es muß jedenfalls ausreichen, wenn in den wesentlichen Teilen eine wörtliche Übereinstimmung gegeben ist.
Hier hat das gegen die verpflichtete Partei ausgesprochene Verbot, wie sich auch aus der Begründung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung ergibt, im § 1330 Abs 2 ABGB seine gesetzliche Grundlage, weshalb diese Bestimmung und die hiezu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden können (vgl 3 Ob 8/94). Der wesentliche Teil des Unterlassungsgebotes ist aber dann jener, in dem die Tatsachen angeführt werden, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen der betreibenden Partei gefährden. Auch wenn in einem Exekutionstitel die Verbreitung ganz bestimmt bezeichneter Behauptungen verboten wird, genügt es, wenn das dem Verpflichteten zur Last gelegte Zuwiderhandeln in den zuvor angeführten Punkten im wesentlichen mit den im Exekutionstitel bezeichneten Behauptungen übereinstimmt. Es ist hingegen nicht erforderlich, daß die im Exekutions- oder Strafantrag bezeichneten Behauptungen in allen Teilen wörtlich mit den Behauptungen übereinstimmen, deren Verbreitung nach dem Exekutionstitel verboten ist.
Prüft man den Exekutionsantrag der hier betreibenden Partei nach diesen Gesichtspunkten, so stimmt einmal die darin wiedergegebene Behauptung, es entspreche dem Therapieverständnis, nach dem persönliche Probleme Eigentum der Gruppe werden und von dieser zur Abwehr von Angriffen eingesetzt werden dürfen - auch gegen die Betroffenen selbst, in den nach dem Gesagten wesentlichen Punkten mit der in der einstweiligen Verfügung unter 11 angeführten Behauptung überein. Ferner bildet die Verbreitung der Behauptungen, in denen das Wort "Sekte" oder "Psychosekte" verwendet wird, einen Verstoß gegen diejenigen Punkte der einstweiligen Verfügung, in denen dieselben Begriffe angeführt sind. Sie sind nämlich geeignet, das "Fortkommen" der betreibenden Partei als wissenschaftlicher Verein zu gefährden, zumal das Wort "Fortkommen" in § 1330 Abs 2 ABGB nicht zu eng verstanden werden darf (SZ 60/138). Es bedeutet also zumindest die Verbreitung der angeführten Behauptungen ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel. Dies allein rechtfertigt schon die Bewilligung der Exekution, weshalb auf die anderen im Exekutionsantrag angeführten Behauptungen nicht eingegangen werden muß. Ob etwas anderes gilt, wenn die Frage mehrfachen Zuwiderhandelns für die Höhe der zu verhängenden Strafe von Bedeutung sein kann, muß nicht erörtert werden, weil darüber nicht zu entscheiden ist.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Rekurs der verpflichteten Partei ist noch darauf hinzuweisen, daß nach herrschender Auffassung "Verbreiten" jede Mitteilung einer Tatsache ist, also sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Weitergebende mit ihr identifiziert (MuR 1992,203; SZ 64/36; SZ 50/86 je mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten der verpflichteten Partei fällt daher entgegen der von ihr im Rekurs vertretenen Meinung unter das nach dem Exekutionstitel verbotene Verbreiten von bestimmten Behauptungen. Die umfangreichen Ausführungen in diesem Rekurs, die darauf hinauslaufen, daß die verpflichtete Partei ein Interesse an der Verbreitung gehabt habe, sind wegen des Neuerungsverbotes nicht zielführend. Wenn damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB dargetan werden kann, können sie mit Erfolg nur mit einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend gemacht werden.
Da es darauf ankommt, ob gegen den Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde, kann die Exekution auch nur zur Erwirkung der Unterlassungen der darin verbotenen und nicht, wie die betreibende Partei dies beantragt hat, der den Gegenstand des Exekutionsantrags bildenden Handlungen bewilligt werden. Bilden die nach dem Exekutionstitel verbotenen Handlungen inhaltlich eine Einheit, so ist die Exekution auch dann zur Erwirkung der Unterlassung aller dieser Handlungen zu bewilligen, wenn nur einzelne der verbotenen Handlungen ausgeführt wurden, zumal es auch für die Verhängung weiterer Strafen nicht darauf ankommt, ob der Exekutionsbewilligung, sondern darauf, ob den nach dem Exekutionstitel bestehenden Verpflichtungen zuwidergehandelt wurde (EvBl 1993/137). Da diese Einheit hier gegeben ist, war die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Verbreitung aller im Exekutionstitel angeführten Behauptungen zu bewilligen.
Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten der verpflichteten Partei auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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