European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00093.21M.0622.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein qualifizierter Rückstand setzt voraus, dass der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtete (§ 1118 2. Fall ABGB).
[2] Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts hatte der beklagte Mieter die Mietzinse für September, Oktober und November 2019, auf deren Nichtzahlung trotz Mahnung die Klägerin ihr Räumungsbegehren anfänglich stützte, bereits vor Klagserhebung (Einlangen 12. 12. 2019; Zustellung 18. 12. 2020) bezahlt. Tatsächlich waren diese Mietzinse bereits im jeweils laufenden Monat (der Oktobermietzins überhaupt fristgerecht bis 5. des Monats) beglichen worden; diesbezüglich lagen damit von Anfang an keine Mietzinsrückstände vor (RIS‑Justiz RS0021081).
[3] Auch der Rückstand betreffend die Monate Dezember 2019 und Jänner 2020, der mit einem die Mahnung ersetzenden Schriftsatz geltend gemacht wurde, kann das Räumungsbegehren nicht tragen: Nach den Feststellungen waren zum Zeitpunkt der Zustellung an den Beklagten (am 30. 1. 2020) „alle übrigen Mietzinsrückstände“ bereits (am 22. 1. 2020) bezahlt worden.
[4] Auf Fragen nach der hinreichenden Aufschlüsselung der Klage, nach grobem Verschulden des Mieters sowie nach der Dauer einer angemessenen Zahlungsfrist nach erfolgter Mahnung kommt es damit nicht an.
[5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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