OGH 8Ob225/67 (RS0021081)

OGH8Ob225/671.9.1967

Rechtssatz

Die Räumungsklage ist abzuweisen, wenn der Mieter den Zinsrückstand noch vor der Zustellung der - die Auflösungserklärung enthaltenden - Klage bezahlt hat.

Normen

ABGB §1118 B1

8 Ob 225/67OGH01.09.1967

Veröff: EvBl 1968/121 S 210 = MietSlg 19154

5 Ob 268/69OGH22.10.1969

Ähnlich; Beisatz: Das Risiko, dass ihm die Klage zugestellt wird, bevor er sich zur verspäteten Zahlung entschließt, trägt der Mieter, weil er sich im Rückstand befindet. (T1) Veröff: MietSlg 21230

6 Ob 304/71OGH03.02.1972

Beisatz: Die Berechtigung der sofortigen Auflösung eines Pachtvertrages nach § 1118 wegen Säumnis in der Zinszahlung hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des Empfanges der Auflösungserklärung durch den Pächter noch ein Pachtzinsrückstände besteht. War der Pachtzinsrückstand in diesem Zeitpunkt bereits begleichen, so kommt es darauf, ob der Pächter die ihm für die Zahlung des Pachtzinses gesetzte Nachfrist eingehalten hat, nicht an. (T2) Veröff: MietSlg 24171

6 Ob 47/75OGH17.04.1975

Auch; Veröff: MietSlg 27334 = ImmZ 1975,271

7 Ob 85/75OGH16.05.1975

Veröff: MietSlg 27209

6 Ob 686/77OGH22.09.1977

Auch

6 Ob 737/81OGH30.09.1981

Vgl aber; Beisatz: Nach der Mahnung (Klage) muss ein qualifizierter Verzug im Sinne des § 1118 ABGB bestehen. (T3) Veröff: MietSlg 33206

3 Ob 552/83OGH15.06.1983
1 Ob 623/85OGH16.09.1985
2 Ob 668/85OGH17.12.1985

Vgl; Beisatz: Zahlung des Rückstandes am zwanzigsten Tag nach Zustellung der Klage - keine angemessene Frist. (T4)

6 Ob 637/88OGH06.09.1988
1 Ob 172/08pOGH16.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zahlung des Rückstands 18 Tage nach Klagszustellung - keine angemessene Frist. (T5)

4 Ob 93/21mOGH22.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19670901_OGH0002_0080OB00225_6700000_001

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