Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, im Rahmen einer Informationsaktion über empfehlenswertes Spielzeug vom Kauf der "Masters of the Universe"-Spielzeugserie abzuraten und diese herabzusetzen, insbesondere durch die bildliche Darstellung von "Masters"-Figuren in Verbindung mit den Aussagen "Kein Brutal-Spielzeug und/oder "Master-Monster mag ich nicht!" und/oder durch die Behauptung, daß "mit Phantasieerzeugnissen einer verantwortungslosen Spielzeugindustrie Kinder belastet und vergiftet" werden, sowie der klagenden Partei die Ermächtigung zu erteilen, den Spruch dieses Urteiles binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien im Textteil von Samstag-Nummern der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" (einschließlich der Bundesländer-Ausgaben) veröffentlichen zu lassen
wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 42.505,15 (darin enthalten S 3.989,80 Umsatzsteuer und S 38,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten (einschließlich der Kosten des Provisorialverfahrens) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.". Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 60.933,80 (darin enthalten S 7.149,30 Umsatzsteuer und S 18.038,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger vertreibt auf Grund eines Alleinvertriebsrechtes Kinderspielzeug der in Babenhausen (BRD) ansässigen M*** GmbH in Österreich. Zu seinem Verkaufsprogramm gehört auch die aus einer Reihe von Spielfiguren bestehende Spielzeugserie "Masters of the Universe" (auch: "Master-Monster"). Zur Spielanregung werden verschiedene Journale sowie Hörspiel- und Videokassetten angeboten. Der Rahmen der Spielhandlung wird in einem Journal wie folgt beschrieben:
"Irgendwo, tief in der schwarzen Unendlichkeit des Universums, liegt der sagenhafte Planet Eternia. Dort liefern sich die Wahrer des Guten mit den grausamen Mächten des Bösen einen immerwährenden Kampf um die Macht. Wieder und wieder versuchen Skeletor, der furchtbare Herrscher der Unterwelt, und seine teuflischen Vasallen die Heroischen Verteidiger zu unterwerfen. Nur mit äußerster Wachsamkeit und unterstützt von magischen Kräften, können sich He-Man und seine tapferen Freunde des teuflischen Widersachers erwehren...".
Der Beklagte ist ein im Vereinsregister eingetragener ideeller Verein. Seine Statuten lauten auszugsweise:
"§ 2. Der Zweck der Organisation
Die Organisation ist eine Elternorganisation und hat als solche die Familien in wirtschaftlicher, kultureller und sittlicher Hinsicht zu fördern und deren Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten. Sie hat die Aufgabe, das geistige und leibliche Wohl aller Kinder Österreichs und deren Erziehung zu sozialistischer Gesinnung zu fördern..... Nach gegebenen Notwendigkeiten betreut die Organisation bedürftige Kinder aller Altersstufen und in Not geratene Familien. Für diese soziale Fürsorge setzt sie gemeinnützige und karitative Leistungen im Sinne von Gemeinschaftshilfe, Mildtätigkeit und psychischer Hygiene.
§ 3. Die Mittel zur Erreichung des Zweckes
1. Geistige und körperliche Ertüchtigung des Kindes nach dem Erziehungsprogramm der Organisation unter anderem durch:
a) Schaffung der notwendigen materiellen und geistigen Voraussetzungem, um die Kinder im Sinne der Erziehungsziele in Gruppen einer differenzierten Kinderbewegung zu aktivieren.
b) Führung von Kinderklubs, Lernklubs, Büchereien; Errichtung und Führung von Sportanlagen, Spielplätzen uä.
.....
e) Führung von Tagesheimen (Horte, Kindergärten, Krippen uam), Tagesheimschulen und Schülerinternaten.....
2. Schulung der Eltern und Mitarbeiter unter anderem durch:
.....Einrichtung von Fachbüchereien udgl.
3. Verlag, Herstellung und Vertrieb von Zeitschriften und Flugschriften, Buchdruckerei, Buchhandel, Handel mit Musikalien, Spielgeräten, Sport- und Wanderausrüstung..... Der Verein kann sich an Handelsgesellschaften beteiligen, die derartige Gewerbeberechtigungen besitzen.....".
Der Beklagte ist am Betrieb des Spielzeuggeschäftes "W*** S***" beteiligt. Dieses Unternehmen verfügt über Betriebsstätten in Wien (am Sitz des Beklagten), Linz und Graz. In der Vorweihnachtszeit 1987 verteilte der Beklagte einen Prospekt, in welchem er gegen die Spielzeugserie "Masters of the Universe" Stellung bezog. Unter der Überschrift "Neue Vorbilder für unsere Kinder?" enthielt der Prospekt ua folgenden Text:
"Was lernt Ihr Kind mit Master-Monstern, die nur gewalttätig sind? Was spielt es damit - und wie? In der Rolle des Monsters übt Ihr Kind morden. In der Rolle des Gegners bekommt Ihr Kind Angst - oder nützt die Phantasie, um noch hinterlistiger, gewalttätiger zu sein. Es lernt und übt. Es übt und lernt. Mit Phantasieerzeugnissen einer verantwortungslosen Spielzeugindustrie wird Ihr Kind belastet und vergiftet.
.....".
Dieser Prospekt wies einen Abschnitt auf, mit dem Informationsmaterial über Spielzeugneuheiten sowie Spielzeugtips angefordert werden konnten. Interessenten, die diesen Abschnitt an den Beklagten sandten, erhielten die in Zusammenarbeit mit dem Beklagten und der "W*** S***" erarbeiteten
"Spielzeugtips der Kinderfreunde" für die verschiedenen Altersstufen, Empfehlungen für kooperative Gemeinschaftsspiele und einen Prospekt des Spielzeuggeschäftes "W*** S***". Weiters verteilte der Beklagte Aufkleber, welche die Abbildung zweier Monster-Figuren, die Zeichnung eines kleinen Buben und - als dessen Meinung - die Aufschrift: "Master Monster mag ich nicht" trugen. Der Beklagte verteilte auch Poster mit einer Monster-Figur und der Aufschrift "Kein Brutal-Spielzeug". Gleichartige Plakate ließ er auf öffentlichen Plakatflächen anbringen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im Rahmen einer Informationsaktion über empfehlenswertes Spielzeug vom Kauf der "Masters of the Universe"-Spielzeugserie abzuraten und diese herabzusetzen, insbesondere durch die bildliche Darstellung von "Masters"-Figuren in Verbindung mit den Aussagen "Kein Brutal-Spielzeug" und/oder "Master Monster mag ich nicht!" und/oder durch die Behauptung, daß "mit Phantasieerzeugnissen einer verantwortlungslosen Spielzeugindustrie Kinder belastet und vergiftet" werden; weiters erhebt der Kläger ein auf Veröffentlichung des Urteils in zwei Tageszeitungen gerichtetes Veröffentlichungsbegehren. Das "Master"-Spiel werde von anerkannten Kinderpsychologen und Spielpädagogen als ausgesprochen positiv und empfehlenswert beurteilt. Durch seine Aktionen gegen dieses Spiel mißbrauche der Beklagte das grundsätzlich legitime Anliegen, auf sachliche Weise über Spielzeug zu informieren oder daran Kritik zu üben, um zum Boykott dieser Spielzeugserie aufzurufen; er werbe dabei für die Spielwaren des Unternehmens "W*** S***", mit dem er in einem engen rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang stehe. Da sich der Beklagte nicht damit begnüge, die Vorzüge der angepriesenen Waren aufzuzeigen, sondern gleichzeitig auch auf die Minderwertigkeit der Waren des Klägers hinweise und diesen damit in aller Öffentlichkeit bloßstelle, verstoße er gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Die satzungsgemäße Förderung der Kinder durch den Beklagten wäre auch ohne aggressive Herabsetzung der Waren bestimmter Unternehmer möglich gewesen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil er zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe und seine Äußerungen weit über den gerechtfertigten Informationszweck hinausgegangen seien.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er habe die beanstandeten Handlungen in seiner Eigenschaft als ideeller Verein, somit nicht im geschäftlichen Verkehr und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, vorgenommen; vielmehr sei er in Verfolgung seiner statutenmäßigen Aufgaben gegen "Brutal-Spielzeug" aufgetreten, dessen einziges Ziel darin liege, den Partner im Spiel mit roher physischer Gewalt umzubringen. Das Monster-Spiel des Klägers sei wegen dieser Tendenz wie Kriegsspielzeug zu beurteilen; diese Spielzeugserie sei für Kinder nicht empfehlenswert. Die Kritik daran sei sachlich richtig und maßvoll gewesen. Der Beklagte habe dabei vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht und seine - weltanschaulich begründete - Auffassung über derartiges Spielzeug im Interesse einer besseren Kindererziehung verbreitet. Wettbewerbliche Schranken bestünden dafür nicht. Der Zusammenhang der Organisation des Beklagten mit der "W*** S***"
bilde nur einen kleinen Abschnitt seiner satzungsgemäßen Aufgaben; er stehe daher mit Spielzeughändlern nicht im Wettbewerb. Das Erstgericht gab der Klage statt. Wenngleich der Beklagte ein ideeller Verein sei, beteilige er sich doch am Erwerbsleben, auch wenn diese Beteiligung nur als Hilfsmittel zur Verwirklichung der (ideellen) Vereinsziele diene. Wesentlicher Beweggrund für das Handeln des Beklagten sei zwar nicht die Absicht gewesen, den Wettbewerb der "W*** S***" zu fördern; der Beklagte habe vielmehr in dem Bestreben gehandelt, im Sinne seines Vereinszwecks über ungeeignetes Spielzeug aufzuklären. Dazu hätte es aber nicht des Hinweises auf das Vertriebsprogramm der "W*** S***" bedurft. Die wegen der Teilnahme des Beklagten am geschäftlichen Verkehr zu vermutende Wettbewerbsabsicht sei daher hinter anderen Beweggründen seines Handelns nicht völlig in den Hintergrund getreten. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten seien als vergleichende Werbung zu beurteilen; sie verstießen gegen § 1 UWG, weil auf die Minderwertigkeit der Waren eines deutlich erkennbaren Mitbewerbers hingewiesen worden sei. Da ein Wahrheitsbeweis in diesen Fällen nicht zuzulassen sei, sei auf den Wahrheitsgehalt der Kritik des Beklagten an der Spielzeugserie "Masters of the Universe" nicht einzugehen. Das Recht zur freien Meinungsäußerung dürfe nur in den gesetzlichen Schranken (hier des § 1 UWG) ausgeübt werden; dagegen habe jedoch der Beklagte verstoßen. Wegen der massiven Verbreitung der Äußerungen des Beklagten bestehe auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der beantragten Urteilsveröffentlichung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung unterliege gemäß Art 10 Abs 2 EMRK einem Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen dieses Grundrechtes seien im Intersse des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer auch durch das Wettbewerbsrecht unentbehrlich. Ob das Recht der freien Meinungsäußerung oder ein bestimmtes, davon verschiedenes Rechtsgut den Vorrang genießt, bedürfe einer Wertung, bei welcher dem Intersse an dem gefährdeten Gut stets auch Interessen der Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müßten. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung sei dort zu ziehen, wo eine bestimmte Ware stellvertretend für eine ganze Produktgattung herabgesetzt werde. Das Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit rechtfertige es nicht, selbst eine zulässige Kritik an einer ganzen Warengattung - etwa am sogenannten "Brutal-Spielzeug" - durch Herausgreifen eines bestimmten Unternehmens zu betreiben, dessen Erzeugnis ohne besonderen Anlaß unnötig herabgesetzt werde.
Im vorliegenden Fall gehe es nicht bloß um einen Konflikt wirtschaftlicher Interessen mit dem sittlichen Interesse an der Aufklärung über ungeeignetes Spielzeug, sondern auch um den Konflikt unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber sei die Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Sie müsse nicht der einzige oder der wesentliche Beweggrund sein; es genüge, daß sie gegenüber anderen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund tritt. Davon sei aber im vorliegenden Fall auszugehen. Die herabsetzenden Äußerungen des Beklagten über das von einem Mitbewerber vertriebene Produkt seien im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbung für die der Organisation des Beklagten zugehörende "W*** S***"
gestanden. Bei der vergleichenden herabsetzenden Werbung sei ein Wahrheitsbeweis nicht zugelassen. Auch habe der Beklagte durch seine Äußerungen das Ausmaß sachlicher Kritik überschritten. Daß die Minderwertigkeit der Ware des Klägers im pädagogischen und weltanschaulichen Sinn behauptet werde, ändere daran nichts. Einer unzulässigen vergleichenden Werbung könnten nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Wertungen der beiderseitigen Erzeugnisse unterfallen. Auch das Verbot des Abratens vom Kauf der "Master-Monster" sei berechtigt, weil dieses Begehren im Zusammenhang mit den herabsetzenden Äußerungen des Beklagten im geschäftlichen Verkehr gesehen werden müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Den Ausführungen in der Revision, daß im vorliegenden Fall die Wettbewerbsabsicht hinter die anderen, mit der beanstandeten Aktion ebenfalls verfolgten Ziele völlig in den Hintergrund getreten sei, ist beizupflichten:
Die hier in Betracht kommenden Tatbestände nach § 1 und nach § 7 UWG haben nur Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Der Beklagte hat zwar auch als ideeller Verein "im geschäftlichen Verkehr" gehandelt, weil darunter jede selbständige, im weitesten Sinne zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit fällt, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; SZ 51/171; MR 1988, 194 mwH) und überdies feststeht, daß der Beklagte insbesondere auch aus dem Handeln mit Spielwaren die Mittel zur Erreichung seines Vereinszwecks erzielt. "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" setzt voraus, daß die beanstandete Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitebwerber zu fördern, und darüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (Hohenecker-Friedl aaO 19; MR 1988, 194 mwH). Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, war das hier beanstandete Verhalten des Beklagten auch tatsächlich geeignet, den Absatz der Klägerin zu schmälern und den eigenen Absatz zu fördern; es war jedoch nicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen:
Die Feststellung, ob eine solche Absicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 282 Rz 230 EinlUWG; SZ 47/23; ÖBl 1984, 102; MR 1989, 61). Wenn miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, spricht nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 284 Rz 233 EinlUWG; MR 1989, 61); das gleiche gilt, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (Hohenecker-Friedl aaO 20; MR 1989, 61). Die festgestellte Wettbewerbsabsicht braucht aber nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116; MR 1989, 61). Ob das der Fall ist oder die (mitwirkende) Wettbewerbsabsicht neben den anderen Zielen der Handlung doch noch Gewicht hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den verschiedenen Motiven und Zwecken des Handelns getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (4 Ob 101/88; MR 1989, 61). Der vorliegende Fall ist nun durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:
Auch der Kläger selbst ist davon ausgegangen, daß der Beklagte mit seinem hier beanstandeten Vorgehen das durchaus legitime Anliegen verfolgt habe, Kritik an nicht empfehlenswertem Spielzeug zu üben und über empfehlenswertes Spielzeug aufzuklären (ON 1 S 4), wenngleich er dabei seiner Ansicht nach über das Ausmaß zulässiger Kritik hinausgegangen sei; mit seiner Werbung für die "W*** S***" habe der Beklagte "auch Wettbewerbszwecke
verfolgt" (ON 12 S 146). Somit hat der Kläger gar nicht behauptet, daß der Beklagte ausschließlich oder überwiegend zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Die beanstandete Tätigkeit wurde im Rahmen des statutarischen Zwecks des Beklagten vorgenommen, die Familien in kultureller und sittlicher Hinsicht sowie das geistige Wohl aller Kinder Österreichs zu fördern. Zur Erreichung dieses Vereinszwecks unterhält der Beklagte auch eine Reihe von Einrichtungen wie Kinderklubs, Tagesheime, Sport- und Spielanlagen udgl; der Handel mit Spielgeräten nimmt dabei nur eine untergeordnete Stellung ein. Im Rahmen seiner Rechtsausführungen hat das Erstgericht auch die Feststellung nachgeholt, daß wesentlicher Beweggrund des Handelns des Beklagten das Bestreben war, im Sinne seines Vereinszwecks über ungeeignetes Spielzeug aufzuklären, nicht aber die Absicht, den Wettbewerb der "W*** S***" zu fördern. Die Umstände des vorliegenden Falles lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß die mitwirkende Wettbewerbsabsicht gegenüber dem mit dem beanstandeten Verhalten verfolgten Hauptzweck völlig in den Hintergrund getreten ist. Die Werbemittel des Beklagten, mit denen die Spielzeugserie "Master of the Universe" abgelehnt und als zur Erziehung der Kinder zu friedlichem Zusammenleben abträglich beurteilt wurde, enthielten lediglich kritische Ausführungen, aber keinen Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der "W*** S***"; nur jene
Interessenten, die den Antwortkupon aus dem Werbeprospekt des Beklagten verwendeten, bekamen dann neben den Hinweisen auf empfehlenswertes Spielzeug für Kinder aller Altersstufen auch den Prospekt der "W*** S***". Die vom Beklagten
geäußerte Kritik war weltanschaulich fundiert; sie entsprach humanitärer Gesinnung, Gewalt jeder Art - auch beim Spielen - abzulehnen. Demgemäß waren auch die Aufklärungstätigkeit des Beklagten und die dafür eingesetzten Mittel weitaus umfangreicher als die (nachfolgende!) Werbung für die Produkte der "W*** S***". Unter solchen Umständen bleibt aber
kein Raum mehr für die Annahme, daß der Beklagte mit dem beanstandeten Vorgehen neben dem festgestellten ideellen Hauptziel auch noch einen Wettbewerbszweck in dem von der Rechtsprechung beim Zusammentreffen mehrerer Ziele geforderten Ausmaß verfolgt hätte. Auf die Bestimmungen des UWG kann der Unterlassungsanspruch daher nicht gestützt werden; den Schutz seines Persönlichkeitsrechtes nach § 1330 ABGB hat aber der Kläger nicht in Anspruch genommen. In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Vom Kostenverzeichnis des Beklagten war insoweit abzugehen, als gemäß § 23 Abs 6 RATG im Fall des unmittelbaren Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung nur der doppelte Einheitssatz für die Klagebeantwortung gebührt, ein Zuschlag für einen Sicherungsantrag zu den Kosten der Klagebeantwortung sowie der Äußerung zu einem Sicherungsantrag nicht vorgesehen ist und die Bemessungsgrundlage im Provisorialverfahren nur S 400.000 beträgt; Auslagen für die Anfertigung von Fotokopien wurden nicht nachgewiesen.
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