OGH 4Ob90/16p

OGH4Ob90/16p20.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** K*****, 2. Mag. C***** G*****, und 3. S***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 102.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2016, GZ 2 R 93/15h‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00090.16P.0420.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den wegen Verstoßes der beklagten Parteien gegen § 225 UGB auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) gestützten Unterlassungsanspruch abgewiesen, wobei das Berufungsgericht den Anspruch wegen der von ihm als vertretbar qualifizierten Rechtsansicht der beklagten Parteien verneint hat. Die klagende Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, von deren Beurteilung die Entscheidung abhängt.

Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten ‑ für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden ‑ Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten ‑ für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden ‑ Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat (RIS‑Justiz RS0124004).

Die Revision macht zum einen eine unvertretbare Rechtsansicht der beklagten Parteien zur Anwendung des § 225 Abs 1 UGB und zum anderen eine („krasse“) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts bei Anwendung dieser Norm geltend, weil das Berufungsgericht die gesetzgeberischen Absichten im Zusammenhang mit der Erläuterungspflicht nach § 225 UGB ebenso negiert habe wie sämtliche dazu ergangenen Lehrmeinungen. Mit der für die Beurteilung der Erheblichkeit des Rechtsmittels entscheidenden Frage, ob die lauterkeitsrechtliche Vertretbarkeit vom Berufungsgericht in unvertretbarer Weise angenommen wurde, setzt sich die Revision nicht auseinander.

Schon aus diesem Grund bedarf die Abweisung des Klagebegehrens keiner höchstgerichtlichen Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, sodass auf die Ausführungen in der Revision zur Bestimmtheit des Hauptbegehrens nicht mehr eingegangen werden muss.

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