OGH 4Ob8/95 (RS0035062)

OGH4Ob8/9517.1.1995

Rechtssatz

Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristischen Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt. Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person, ihr Namensrecht, jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unternehmen beendet wird.

Normen

ABGB §43
ABGB §1175
UWG §16

4 Ob 8/95OGH17.01.1995
4 Ob 213/05kOGH29.11.2005

Auch; Beisatz: Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet. (T1)

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Auch; nur: Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod. (T2); Beisatz: Siehe aber RS0126118. (T3); Veröff: SZ 2010/70

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0040OB00008_9500000_001

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