OGH 17Ob2/10h (RS0126118)

OGH17Ob2/10h21.6.2010

Rechtssatz

Neben der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es eine kommerzielle Seite des Namensrechts, die den Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens beinhaltet. Dieser vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts muss nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen.

Normen

ABGB §16
ABGB §43 A
ABGB §43 C

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Veröff: SZ 2010/70

4 Ob 124/10dOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist. (T1); Beisatz: So bereits 6 Ob 57/06k. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100621_OGH0002_0170OB00002_10H0000_001

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