OGH 4Ob88/93 (RS0077532)

OGH4Ob88/9313.7.1993

Rechtssatz

Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1

4 Ob 88/93OGH13.07.1993
4 Ob 56/97gOGH08.04.1997

Auch

4 Ob 143/02mOGH20.08.2002

Auch; nur: Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. (T1); Beisatz: Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind. (T2)

4 Ob 218/05wOGH24.01.2006

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können. (T3); Beisatz: Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint. (T4)

4 Ob 23/08yOGH08.04.2008

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (T5); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T6); Veröff: SZ 2008/44

4 Ob 165/11kOGH28.02.2012

Vgl; Beisatz: Vorrangiger Zweck des Lauterkeitsrechts ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher (der Marktgegenseite) und der Allgemeinheit. (T7)

4 Ob 76/12yOGH10.07.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T7

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00088_9300000_001

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