OGH 4Ob88/16v

OGH4Ob88/16v15.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj G*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie), *****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2016, GZ 45 R 4/16w‑104, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. November 2015, GZ 7 PU 152/09b‑99, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00088.16V.0615.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Vorinstanzen minderten die dem Vater des Minderjährigen auferlegte Unterhaltsverpflichtung von monatlich 200 EUR, angefangen mit 1. Dezember 2015 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, auf 150 EUR monatlich, weil unter Berücksichtigung der Belastungsgrenze des Unterhalts-schuldners sowie der weiteren Sorgepflichten für ein Kind unter zehn Jahren und die einkommenslose Ehefrau der sich aus dem (in diesem Fall fiktiven) Einkommen des Unterhaltsschuldners ergebende Unterhaltsbetrag anteilig zu kürzen sei. Gemäß § 42 KBGG sei das Kinderbetreuungsgeld, das die Ehefrau des Unterhaltsschuldners beziehe, nicht als Einkommen zu berücksichtigen und der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Mindestbetrag daher auch nicht zu kürzen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines in Haushaltsgemeinschaft mit dem Geldunterhaltsschuldner lebenden Ehegatten ein Unterschreiten der absoluten Belastungsgrenze rechtfertige.

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, mit dem er die Beseitigung des Unterhaltsherabsetzungsbeschlusses anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht aufgezeigte Frage wurde vom Obersten Gerichtshof in gleich gelagerten Fällen bereits mehrfach dahin beantwortet, dass der Gesetzgeber in § 42 KBGG eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes oder Elternteils behandelt haben will. Das von der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld mindert daher deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann nicht, diese Unterhaltspflicht ist somit bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten (Vaters) für sein Kind – in Anwendung der Prozentwertmethode durch einen Abzug von 3 % – zu berücksichtigen (6 Ob 200/08t; 6 Ob 219/08m; 2 Ob 230/09a; 9 Ob 61/15h; 3 Ob 100/16h; RIS‑Justiz RS0124356 [T10, T14, T15]). Mit dieser Rechtsprechung, an der der Oberste Gerichtshof auch nach Kritik in der Lehre festgehalten hat (vgl Kolmasch, Auswirkungen des Kinderbetreuungsgeldes auf Unterhaltsansprüche und ‑pflichten des Beziehers, Zak 2009, 67 f mwN), steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang.

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