Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrags, eine bestimmte Liegenschaft(shälfte) in das „Inventar“ des Verlassenschaftsverfahrens aufzunehmen. Eine Erbantrittserklärung der Genannten ist nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rechtsmittellegitimation. Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0007926; RS0106608; RS0006398; 5 Ob 277/08h; 8 Ob 120/09v).
Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist daher unzulässig.
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