OGH 4Ob79/00x

OGH4Ob79/00x21.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****Verlagsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2000, GZ 1 R 217/99k-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 13 Ausgaben des Magazins der Beklagten kosteten im Schnupper-Abonnement nur 100 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich auf das Erfordernis hingewiesen werde, das Abonnement nach 13 Heften telefonisch oder schriftlich zu kündigen, andernfalls sich dessen Laufzeit auf ein Jahr verlängert. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a uva). Dass Leser grundsätzlich gewohnt seien, aufgrund von Hinweissternchen auf Fußnoten zu achten, ist eine nicht bescheinigte Spekulation der Beklagten. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor (vgl auch 4 Ob 2349/96m bei ähnlichem Sachverhalt).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung das Magazin der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den § 2 UWG gerade verhindern will.

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