Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäߧ§ 78 EO, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn man bei der Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung auf den mündigen und verständigen Verbraucher abstellt (MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo [Korn]), also von einem umsichtigen kritischen und verständigen Verbraucher ausgeht, der auf Grund ausreichender Information in der Lage sein muß, seine Entscheidung auf dem Markt frei zu treffen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 392 f Rz 647 EinlUWG mwN aus der Rsp des EuGH und der Lit), wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen. Auch ein solcher Verbraucher kann beim Unterfertigen des Bestellscheines, mit dem er den Wunsch nach der Lieferung der Zeitschrift der Beklagten für zwei Monate zum Preis von S 100,- samt einer Zugabe zum Ausdruck bringt, die kleingedruckten Bedingungen, wonach sich das Abonnement mangels rechtzeitiger Kündigung um ein weiteres Jahr - zum normalen Preis - verlängert, leicht übersehen.
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