Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht zu keiner der im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch. Ausschlaggebend für die Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist die Annahme, daß die Adressaten der beanstandeten Werbeaussage das unterschiedliche Verbreitungsgebiet der verglichenen Medien kennen, so daß eine Aufklärung hierüber entbehrlich war. Die vom Obersten Gerichtshof in MR 1995, 190- Teure S 195,- (Korn) vertretene Ansicht, daß einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums die inhaltlichen Unterschiede zwischen den Zeitungen der Streitteile unbekannt seien, steht zur Meinung des Rekursgerichtes nicht in Gegensatz. Ob aber die beanstandete Werbeankündigung doch auch im Sinne der Ausführungen der Klägerin mißverstanden werden kann und daher zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 192; MR 1995, 233-Inseraten-Preisliste uva).
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