OGH 4Ob74/04t

OGH4Ob74/04t4.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtwerke K*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei U***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Susi Rathauscher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 1 R 3/04z-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn es unter sittenwidrigen Begleitumständen erfolgt (RIS-Justiz RS0078486 und RS0079358). Leistet der Werbende Hilfestellung für eine Vertragsauflösung, so ist ausschlaggebend, ob die Kündigungshilfe geeignet ist, den Entschluss des Kunden, eine Ware oder Dienstleistung von einem anderen Anbieter zu beziehen, unsachlich zu beeinflussen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Werbende dem Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht und die Kündigungshilfe dem Kunden nur dabei unterstützt, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen (4 Ob 242/02w). Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG aus der Überlegung verneint, die Beklagte habe nicht bloß eine Kündigungshilfe angeboten, sondern den angesprochenen Verkehrskreisen auch eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht. Seine Auffassung steht mit der dargelegten Rechtsprechung in Einklang und ist angesichts der der Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen nicht zu beanstanden. Danach hat die Beklagte einzelne potentielle Kunden besucht und diese über ihr Angebot informiert. Die umworbenen Kunden hatten Gelegenheit, sich ein Bild über das Angebot der Beklagten zu machen und zu entscheiden, ob dieses für sie interessant sei. Jenen Kunden, die sich für das Angebot der Beklagten entschieden hätten, sei daraufhin das Vertragsformular samt Kündigungsvollmacht ausgehändigt worden.

Der Hinweis der Revision, die Bevollmächtigung zur Kündigung bestehender Verträge befinde sich in der Mitte des für Kunden unübersichtlich gehaltenen Textes, trägt zum Standpunkt der Klägerin, die Beklagte habe Kunden sittenwidrig zur Auflösung des Bezugsvertrags verleitet, nichts bei. Wird nämlich dem Kunden - wie die Klägerin offenbar meint - die ins Formular aufgenommene Klausel gar nicht bewusst, so konnte die angebotene und gewährte Kündigungshilfe für seinen Entschluss, einen Bezugsvertrag mit der Beklagten einzugehen und jenen mit der Klägerin aufzukündigen, nicht ausschlaggebend sein. Eine sittenwidrige Verleitung zur Vertragsauflösung durch die im Unterlassungsbegehren beschriebene Kündigungserleichterung scheidet daher von vornherein aus.

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