OGH 4Ob63/75 (RS0027998)

OGH4Ob63/7513.1.1976

Rechtssatz

1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden (vgl SZ 7/205).3. Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.

Angestellte — Lohn

 

Normen

ABGB §1152 B
AngG §6

4 Ob 63/75OGH13.01.1976

Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139

4 Ob 11/77OGH29.03.1977

nur: Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T1) Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573 = JBl 1979,215

8 Ob 30/95OGH16.11.1995

nur T1

8 Ob 6/96OGH11.07.1996

nur T1

9 ObA 2269/96hOGH18.12.1996

Auch

8 ObA 2342/96mOGH16.01.1997

Auch

8 ObA 11/08pOGH28.02.2008

Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3)

9 ObA 46/11xOGH26.05.2011

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0040OB00063_7500000_002

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