OGH 4Ob61/94 (RS0066724)

OGH4Ob61/9414.6.1994

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstabengruppen und Zifferngruppen muß berücksichtigt werden, daß solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmungen im innerbetrieblichen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher - außer im Fall des Beweises der Verkehrsgeltung - nur ausnahmsweise zur Erwerbung eines Alleinrechtes durch Registrierung als Marken geeignet, nämlich dann, wenn ihre Anordnung oder Ausführung so eigenartig ist, daß sie dem Zeichen bildhafte Wirkung verleiht und es so zur Bildmarke macht.

Normen

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 C1

4 Ob 61/94OGH14.06.1994
4 Ob 164/16wOGH26.09.2016

Auch

4 Ob 66/18mOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Der Großbuchstabe M wird im Modebereich regelmäßig als abgekürzte Größenangabe für die Größe „Medium“ verwendet und ist folglich rein beschreibender Natur. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00061_9400000_002

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