Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die unterbliebene Bestreitung einer im Ausgleich angemeldeten Forderung begründete zwar nach § 54 Abs 1 AO deren Vollstreckbarkeit, stand aber nach § 54 Abs 4 Satz 2 AO einer Leistungsklage (hier einer Drittschuldnerklage) nicht entgegen. Die in der Revision behauptete Nichtigkeit „nach § 411 Abs 2 ZPO, § 471 Z 6 ZPO in Gleichbehandlung zu § 477 Abs 1 ZPO“ (ne bis in idem) liegt daher keinesfalls vor. Auch sonst ist keine Nichtigkeit des Berufungsurteils (§ 503 Z 1 ZPO) zu erkennen. Die neuerlich behauptete Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO hat schon das Berufungsgericht völlig zutreffend verneint (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405).
Dass die Rechtswirkungen eines Ausgleichs im Zivilprozess nur aufgrund eines - hier in erster Instanz nicht erhobenen - Einwands zu berücksichtigen sind, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; einer amtswegigen Wahrnehmung steht die Dispositionsmaxime entgegen (7 Ob 42/09s mwN). Soweit die Revision die „Unwirksamkeit der Pfändung iSd § 294 EO“ und die „Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und damit des klagsstattgebenden Urteils“ geltend macht, zeigt sie keine erheblichen Rechtsfragen auf.
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