OGH 4Ob597/74 (RS0020119)

OGH4Ob597/7415.10.1974

Rechtssatz

Wenn dem Geschäftsherrn eine Fahrlässigkeit in der Richtung zur Last fällt, dass er das ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten setzte oder duldete, muss ihm gegenüber ein strenger Maßstab angelegt werden.

Normen

ABGB §1029 B1

4 Ob 597/74OGH15.10.1974

Veröff: HS 9098

4 Ob 86/77OGH06.09.1977

Veröff: HS 10178

1 Ob 694/78OGH19.01.1979
1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Beisatz: Hier: Trifft Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn mit einer solchen des Dritten zusammen. (T1) <br/>Beisatz: Es obliegt in erster Linie dem Geschäftsherrn, sich deutlich auszudrücken und eindeutig zu verhalten. Der Dritte kann erst in zweiter Linie verpflichtet werden, fremde Willenserklärungen, die er grundsätzlich ohne besondere Nachforschungen hinnehmen darf, zu bezweifeln und zu überprüfen. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/177

8 Ob 98/17wOGH28.09.2017

Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem bei undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen, die gegenüber den Kunden im Außenauftritt nicht aufgeklärt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19741015_OGH0002_0040OB00597_7400000_001

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