OGH 4Ob594/71 (RS0021049)

OGH4Ob594/7112.10.1971

Rechtssatz

Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. War aber zur Zeit der Auflösungserklärung kein ausreichender Grund vorhanden, so kann das Verhalten oder der Zustand, mit dem sie begründet wurde, nicht mehr zur Unterstützung eines später eingetretenen und geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogen werden, wenn das beanstandete frühere Verhalten schon vorher eingestellt oder der bemängelte frühere Zustand schon wieder beseitigt war.

Normen

ABGB §1118 A1

4 Ob 594/71OGH12.10.1971

Veröff: MietSlg 23184

5 Ob 175/73OGH10.10.1973
3 Ob 212/73OGH11.12.1973

Vgl aber; nur: Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). (T1)<br/>Beisatz: Verhältnisse bei oder vor Klagseinbringung maßgeblich bei Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs. (T2)<br/>Veröff: MietSlg 25156

3 Ob 88/76OGH31.08.1976

nur: Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. (T3)

6 Ob 858/82OGH09.06.1983

Vgl

7 Ob 538/89OGH09.03.1989

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. (T4)

1 Ob 587/89OGH24.05.1989

Abweichend; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 65/99aOGH28.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Es können nur Räumungsgründe geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits vorlagen. Nachträglich entstandene angebliche Auflösungsgründe sind als neue Auflösungserklärung werten können. (T5)

9 Ob 7/02yOGH23.01.2002

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 151/02fOGH23.10.2002

Abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4

6 Ob 269/09sOGH14.01.2010

Abweichend; Beis wie T4

3 Ob 4/10zOGH27.01.2010

Gegenteilig; Beis wie T4

5 Ob 142/11kOGH14.09.2011

Auch; Beis auch wie T4; Beis ähnlich wie T5

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage, wenn die Auflösungserklärung in ihr abgegeben worden ist. (T6)<br/>Bem: Siehe RS0105354. (T7)

1 Ob 39/12kOGH26.04.2012

Gegenteilig; nur T1; Beis wie T6

2 Ob 182/14zOGH27.11.2014

Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T6; <br/>Beisatz: Keine Geltung der Eventualmaxime im Räumungsverfahren. (T8)<br/>

6 Ob 212/14sOGH15.12.2014

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens von Auflösungsgründen ist auch der Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung beziehungsweise der Klagseinbringung. (T9)

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Vgl auch

5 Ob 202/17tOGH13.03.2018

Gegenteilig; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19711012_OGH0002_0040OB00594_7100000_001

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