OGH 4Ob593/88 (RS0054772)

OGH4Ob593/8825.10.1988

Rechtssatz

"Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt.

Normen

ABGB §936 IV

4 Ob 593/88OGH25.10.1988

Veröff: WBl 1989,160

4 Ob 512/93OGH09.03.1993

Veröff: ZfRV 1994,32 (Hoyer)

5 Ob 557/94OGH08.11.1994

nur: Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt. (T1)

7 Ob 533/95OGH28.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneinung des Vorliegens eines wichtigen Grundes. (T2)

8 Ob 71/02bOGH19.09.2002

nur: "Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. (T3); Beisatz: Im vorliegenden Fall Vertragskoppelung eines selbstständigen Kaufvertrages in Form eines Bezugsvertrages (somit eines Dauerschuldverhältnisses) mit einem Darlehensvertrag. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00593_8800000_001

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