OGH 4Ob593/70 (RS0057400)

OGH4Ob593/7028.11.2018

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.

Normen

EheG §74

4 Ob 593/70OGH10.11.1970

Veröff: SZ 43/196 = EvBl 1971/122 S 211 = RZ 1971,144

7 Ob 699/83OGH22.03.1984

nur: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. (T1)

6 Ob 549/84OGH26.04.1984

Auch

3 Ob 209/99bOGH20.06.2000
3 Ob 192/11yOGH22.02.2012

Auch; nur T1

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige hat die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen. (T2)

3 Ob 77/15tOGH17.06.2015

Auch; nur T2

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018
9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19701110_OGH0002_0040OB00593_7000000_001

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