4 Ob 579/95 | OGH | 07.11.1995 |
5 Ob 3/99y | OGH | 26.01.1999 |
Vgl; Beisatz: Die in 4 Ob 579/95 = SZ 68/208 enthaltene Aussage, § 364a ABGB erfasse grob körperliche Einwirkungen nicht, ist nur in bezug auf den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verstehen. (T1) |
10 Ob 37/05x | OGH | 03.10.2006 |
nur: Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals pro Woche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. (T3) |
4 Ob 89/10g | OGH | 09.11.2010 |
Vgl aber; Beisatz: In 5 Ob 3/99y hat der OGH klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns festzuhalten. (T4); Veröff: SZ 2010/141 |
1 Ob 206/15y | OGH | 24.11.2015 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0040OB00579_9500000_002
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