OGH 4Ob579/95 (RS0088951)

OGH4Ob579/957.11.1995

Rechtssatz

Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364 a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann.

Normen

ABGB §364 Abs1 A
ABGB §364 Abs1 B4
ABGB §364a

4 Ob 579/95OGH07.11.1995
5 Ob 3/99yOGH26.01.1999

Vgl; Beisatz: Die in 4 Ob 579/95 = SZ 68/208 enthaltene Aussage, § 364a ABGB erfasse grob körperliche Einwirkungen nicht, ist nur in bezug auf den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verstehen. (T1)

10 Ob 37/05xOGH03.10.2006

nur: Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals pro Woche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. (T3)

4 Ob 89/10gOGH09.11.2010

Vgl aber; Beisatz: In 5 Ob 3/99y hat der OGH klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns festzuhalten. (T4); Veröff: SZ 2010/141

1 Ob 206/15yOGH24.11.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00579_9500000_002

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